Dienstleistung
Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen
Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr:
EUR 100,00 - 510,00
Ausführliche Beschreibung
Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:
- Abweichung von Lagervorschriften
- Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Ausnahmen von gesetzten Fristen
- Und weitere
Voraussetzungen
- Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Verfahrensablauf
- Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und stimmt dem Ausnahmeantrag zu oder lehnt ihn ab.
Rechtsbehelf
Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Schlagwörter
Gefährdungsbeurteilung, Überwachung, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Gefahrenbereich, Persönliche Schutzausrüstung, Atemschutzgerät, Wirksamkeit, Stand der Technik, Abweichung gesetzlicher Vorgaben, PSA, Ersatzmaßnahmen, Abweichung gesetzlicher Regelungen, Gefahrstoffe, Arbeitsmittel, Gefährdungsbeurteilung, Gefahrenbereich, Stand der Technik, Wirksamkeit, Atemschutzgerät, Abweichung gesetzlicher Vorgaben, Persönliche Schutzausrüstung, Ersatzmaßnahmen, Abweichung gesetzlicher Regelungen, PSA, Überwachung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Ausführliche Beschreibung
Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:
- Abweichung von Lagervorschriften
- Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Ausnahmen von gesetzten Fristen
- Und weitere
Voraussetzungen
- Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Verfahrensablauf
- Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und stimmt dem Ausnahmeantrag zu oder lehnt ihn ab.
Rechtsbehelf
Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit