Dienstleistung
Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen
Planen Sie ein größeres Bauvorhaben, müssen Sie die Einrichtung Ihrer Baustelle der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorankündigen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle.
Antragsfrist:
2 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Bauherrin oder Bauherr sind oder Ihnen die Verantwortung für eine Baustelle übertragen wurde, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Sie müssen eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
- der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).
Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Dazu zählen zum Beispiel
- Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
- Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen. Beachten Sie dabei, dass
- die Vorankündigung gut sichtbar ist,
- die Vorankündigung von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar bleibt,
- die Vorankündigung aktualisiert wird, wenn sich erhebliche Änderungen ergeben. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel
- Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
- Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
- Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,
- die Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.
Erforderliche Unterlagen
-
Vorankündigung mit den folgenden Mindestangaben:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
-
weitere aus Ihrer Sicht erforderliche Angaben
Hinweise (Besonderheiten)
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Zuständige Stelle
Arbeitsschutz-Behörde
Schlagwörter
Baustellenvorankündigung, Vorankündigung, Bauvorhaben, Arbeitsschutz, Baustelle, Baustellenverordnung, Arbeitsschutz Handwerk, Bauleiterin, Bauherrin, Vorankündigung Einrichtung Baustelle, Bauvorankündigung, Einrichtung Baustelle, Arbeitsschutz Baustelle, Übermittlung Vorankündigung, Arbeitsschutzbehörde, Zuständige Behörde Vorankündigung, Bauherr, Bauvorhaben starten, Baustelle einrichten, Bauleiter, Beschäftigte auf Baustellen, Baustelle planen, Arbeitsschutz, Bauvorhaben, Baustelle einrichten, Vorankündigung, Baustellenvorankündigung, Bauleiter, Beschäftigte auf Baustellen, Einrichtung Baustelle, Bauvorhaben starten, Bauherrin, Baustellenverordnung, Arbeitsschutz Baustelle, Zuständige Behörde Vorankündigung, Arbeitsschutz Handwerk, Arbeitsschutzbehörde, Vorankündigung Einrichtung Baustelle, Bauleiterin, Übermittlung Vorankündigung, Baustelle, Bauvorankündigung, Bauherr, Baustelle planen
Welche Fristen muss ich beachten?
Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Bauherrin oder Bauherr sind oder Ihnen die Verantwortung für eine Baustelle übertragen wurde, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Sie müssen eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
- der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).
Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Dazu zählen zum Beispiel
- Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
- Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen. Beachten Sie dabei, dass
- die Vorankündigung gut sichtbar ist,
- die Vorankündigung von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar bleibt,
- die Vorankündigung aktualisiert wird, wenn sich erhebliche Änderungen ergeben. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel
- Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
- Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
- Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,
- die Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.
Erforderliche Unterlagen
-
Vorankündigung mit den folgenden Mindestangaben:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
- weitere aus Ihrer Sicht erforderliche Angaben
Hinweise (Besonderheiten)
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Zuständige Stelle
Arbeitsschutz-Behörde