Wenn Sie ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik eröffnen möchten, müssen Sie eine Konzession beantragen.


Häufig gestellte Fragen

Die Konzession gilt unbefristet, sofern Sie keine Veränderungen der Klinikräume oder ähnlichem vornehmen. Die Konzession erlischt, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt haben.


Land Brandenburg:

Tarifstelle 7.11.8 gem. GEbOMSGIV, Rahmengebühr je nach Prüfaufwand


Eine Konzession ist die behördliche Erlaubnis, ein bestimmtes Gewerbe auszuüben. Um die Konzession zu erhalten, müssen Sie persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllen.

Land Brandenburg:

bedürfen einer Konzession durch das für Gesundheitzuständige Ministerium. Die Erteilung dieser Konzession ist formlos schriftlich zu beantragen.


Land Brandenburg:

HRA + Pol. Führungszeugnis für GF, Konzeption sowie weitere Prüfunterlagen


  • Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik.
  • Sie gewährleisten die medizinische und pflegerische Versorgung Ihrer Patientinnen und Patienten.
  • Ihre eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen entsprechen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen.
  • Durch Ihren Betrieb entstehen für gegebenenfalls ebenfalls in Ihrem Geschäftsgebäude lebende oder untergebrachte Personen sowie die Nachbarschaft keine erheblichen Nachteile oder Gefahren.
  • Es bestehen keine baulichen oder technischen Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen.

Sie beantragen eine Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik per Post:

  • Reichen Sie Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Gegebenenfalls beteiligt die zuständige Stelle weitere Fachbehörden, zum Beispiel
    • das Gesundheitsamt,
    • die Bauaufsichtsbehörde oder
    • die Lebensmittelüberwachungsbehörde.
  • Gegebenenfalls holt die zuständige Stelle Stellungnahmen ein, zum Beispiel von
    • Nachbarn,
    • Mitbewohnenden,
    • Ortspolizei,  
    • Gemeindebehörden oder
    • anderen externen Stellen.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.

  • Sie können gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle Widerspruch einlegen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bescheid.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV), Abt. 4, Ref. 45


Privatklinik, Zahnklinik, Entbindungsklinik, Konzession, Augenklinik, Psychiatrische Klinik, Rehabilitationsklinik, Private Krankenanstalt, Private Entbindungsanstalt, Private Nervenklinik, Privates Krankenhaus