Sie können, wenn Sie Beamtin oder Beamter und bei einem deutschen Dienstherrn angestellt sind, die Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten in Deutschland erhalten. 


Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie Beamtin oder Beamter bei einem deutschen Dienstherrn sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Zu den Dienstherren können zum Beispiel gehören:

  • der Bund
  • die Bundesländer
  • Gemeinden

Die Aufenthaltserlaubnis bietet sich für Sie vor allem an, wenn

  • Sie Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind und in das Beamtenverhältnis berufen wurden oder
  • im wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich arbeiten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für die Dauer von 3 Jahren erteilt, es sei denn für Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein kürzerer Zeitraum vorgesehen.

Nach Ablauf der 3 Jahre haben Sie die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Dabei handelt es sich um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Ihr Dienstherr, der Sie nach Deutschland holen möchte, kann mit Ihrer Vollmacht bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem Ihre Einreise erleichtert und beschleunigt werden kann.


Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Ablehnungsbescheid.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Unter Umständen müssen Sie an einem Integrationskurs teilnehmen. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung nicht zustimmen.


Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


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