Schwerbehindertenausweis beantragen


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Einen Schwerbehindertenausweis können Sie beim Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV) beantragen.


Häufig gestellte Fragen

Bei Vorlage des Passbildes und des Bescheides mit einem GdB von mindestens 50 dauert die Ausstellung des Ausweises nur wenige Tage.

Liegt noch keine Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor, können Sie einen Antrag auf Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht (Ausweisausstellung) stellen.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für eine Antragsbearbeitung beträgt 3 Monate.


Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.


Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist die Feststellung einer Behinderung. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis gibt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.

Abhängig von GdB und Merkzeichen können bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie:

  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • vorzeitiger Bezug von Altersrente
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
  • vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn
  • Inanspruchnahmen von Parkerleichterung
  • Gewährung von Blindengeld
  • Freibetrag bei der Gewährung von Wohngeld
  • Rundfunkbeitragsermäßigung
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung

Hinweis: Datenübermittlung Finanzbehörde

Ab dem 1. Januar 2026 hat sich das Verfahren zum Nachweis einer Behinderung für steuerliche Zwecke geändert. Das LASV übermittelt die Feststellungsdaten (GdB und Merkzeichen) auf dem elektronischen Weg an die Finanzbehörde. Die bisherige Nachweisführung (Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides) durch den schwerbehinderten Menschen entfällt. Für die automatische Datenübertragung ab 2026 ist daher eine schriftliche Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die Zustimmung der Datenübermittlung bereits mit der Antragstellung nach dem Schwerbehindertenrecht erforderlich.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserer Infothek unter beigefügten Link.

Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:

  • B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • BL – Blind
  • GL – Gehörlos
  • TBL - Taubblind
  • Kl. - Berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die 2. Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)

Der Ausweis hat die Farben grün bzw. grün-orange. Ab einem Alter von 10 Jahren benötigen Sie ein Lichtbild in Passbild-Größe.

Ummeldungen/ Namensänderungen

Bei Namensänderungen oder Änderungen der Wohnanschrift ist eine schriftliche Mitteilung an das LASV erforderlich. Bitte teilen Sie hierfür Ihr Geschäftszeichen, Ihren Namen und Vornamen, sowie Ihr Geburtsdatum mit und fügen Sie eine Kopie der Urkunde der Namensänderung bzw. der Meldebescheinigung bei.


https://lasv-wiki.brandenburg.de/index.php/Daten%C3%BCbbermittlung_Finanzbeh%C3%B6rde

  • Bescheid mit Feststellung eines GdB von mindestens 50
  • Passbild

Grad der Behinderung von mindestens 50


Haben Sie einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung gestellt und haben Sie einen Bescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten, beantragen Sie formlos die Ausstellung eines Ausweises und übersenden Sie unter Angabe des Geschäftszeichens ein Passfoto.


Widerspruch zum Feststellungsbescheid (nur schriftlich)

Sofern Sie mit dem Feststellungsbescheid nicht einverstanden sind, kann unter Angabe des Geschäftszeichens (GZ) und Einhaltung der Frist ein Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann nur schriftlich erhoben werden und muss persönlich unterzeichnet sein.

Auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid wird hingewiesen.


Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich bis 100 angegeben.

Wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie schwerbehindert sind, so reicht es aus, wenn Sie Ihren Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.


Landesamt für Soziales und Versorgung


Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)

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  • Standort Cottbus:

Lipezker Straße 45, Haus 6

03048 Cottbus

  • Standort Frankfurt (Oder):

Robert-Havemann-Str. 4

15236 Frankfurt (Oder)

  • Standort Potsdam:

Zeppelinstraße 48

14471 Potsdam

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Tel.: 0355 2893-800

Mo. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Di. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Do. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 15.00 Uhr

Fr. 08:00 – 12:00 Uhr


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