Dienstleistung
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Rentenberatung erbringen
Sie müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein. Maßstab: Vorleben (z. B. Straftaten) und wirtschaftliche Verhältnisse. Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch/praktisch) in relevanten Rechtsgebieten. Berufshaftpflicht: mind. 250.000 Euro pro Versicherungsfall.
Einrichtung
Deutsche Rentenversicherung Bund
Knobelsdorffstraße 92
14059 Berlin
+49 303 002-1009
+49 303 002-0
Bertha-von-Suttner-Str. 1
15236 Frankfurt (Oder)
0335 551-1295
0335 551-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zu JVKostG).
Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zu JVKostG).
Ausführliche Beschreibung
- Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Rechtsgrundlage(n)
§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz
§ 10 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 13 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Zuständigkeitsverordnung
Erforderliche Unterlagen
Ein ausgefülltes Antragsformular auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsregister, gegebenenfalls nebst Anlage.
Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder
Ein ausgefülltes Antragsformular auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsregister, gegebenenfalls nebst Anlage.
Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) oder unter dem nachfolgenden Link:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Rechtsdienstleistungsregister/Registrierungsverfahren/Registrierungsverfahren_node.html
- Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung.
- Mitteilung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei einer Behörde bereits beantragt wurde (für jede qualifizierte Person gesondert)
-
Erklärung,
- ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den vergangenen 3 Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist.
- ob in den vergangenen 3 Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids.
-
Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (§ 2 Rechtsdienstleistungsverordnung RDV) und praktischen (§ 3 RDV) Sachkunde:
- Die Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2RDG, für die eine Registrierung beantragt wird.
- Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze, einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
- Die erforderliche theoretische Sachkunde kann in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachgewiesen werden. Es genügt aber auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens 3-jährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Absatz 2 RDV erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt.
- Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens 2 Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. In der Regel müssen zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 RDG erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird.
- Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden.
- Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall
-
Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit:
- Die oben genannten Nachweise mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung, die für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden muss.
- Zusätzlich muss für jede qualifizierte Person nachgewiesen werden, dass sie die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 RDG erfüllt.
-
Für folgende Punkte sind deswegen Nachweise zu erbringen:
- Dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen
- Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis
- Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis
Rechtsdienstleistungsregister
Registrierungsverfahren
Voraussetzungen
§ 12 Absatz 1 RDG:
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Absatz 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
- eine Berufshaftpflichtversicherung (siehe oben)
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Rentenberatung und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag. Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt das Bundesamt für Justiz die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Bundesamt für Justiz (BFJ) | Rechtsdienstleistungsregister
+49 228 99 410 40 Zentrale Rufnummer
Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn
Bundesamt für Justiz (BFJ)
Schlagwörter
Rentenberatung, Rentenberater, BfA, LVA, Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung, DRVB, Rente
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zu JVKostG).
Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zu JVKostG).
Ausführliche Beschreibung
- Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Rechtsgrundlage(n)
§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz
§ 10 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 13 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Zuständigkeitsverordnung
Erforderliche Unterlagen
Ein ausgefülltes Antragsformular auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsregister, gegebenenfalls nebst Anlage.
Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder
Ein ausgefülltes Antragsformular auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsregister, gegebenenfalls nebst Anlage.
Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) oder unter dem nachfolgenden Link:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Rechtsdienstleistungsregister/Registrierungsverfahren/Registrierungsverfahren_node.html
- Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung.
- Mitteilung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei einer Behörde bereits beantragt wurde (für jede qualifizierte Person gesondert)
-
Erklärung,
- ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den vergangenen 3 Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist.
- ob in den vergangenen 3 Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids.
-
Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (§ 2 Rechtsdienstleistungsverordnung RDV) und praktischen (§ 3 RDV) Sachkunde:
- Die Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2RDG, für die eine Registrierung beantragt wird.
- Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze, einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
- Die erforderliche theoretische Sachkunde kann in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachgewiesen werden. Es genügt aber auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens 3-jährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Absatz 2 RDV erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt.
- Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens 2 Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. In der Regel müssen zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 RDG erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird.
- Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden.
- Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall
-
Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit:
- Die oben genannten Nachweise mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung, die für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden muss.
- Zusätzlich muss für jede qualifizierte Person nachgewiesen werden, dass sie die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 RDG erfüllt.
-
Für folgende Punkte sind deswegen Nachweise zu erbringen:
- Dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen
- Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis
- Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis
Rechtsdienstleistungsregister
Registrierungsverfahren
Voraussetzungen
§ 12 Absatz 1 RDG:
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Absatz 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
- eine Berufshaftpflichtversicherung (siehe oben)
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Rentenberatung und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag. Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt das Bundesamt für Justiz die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Bundesamt für Justiz (BFJ) | Rechtsdienstleistungsregister
+49 228 99 410 40 Zentrale Rufnummer
Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn
Bundesamt für Justiz (BFJ)