Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Inkassodienstleistungen erbringen


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Ab 01.01.2025 führt das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Rechtsdienstleistungsregister. Dort werden Personen eingetragen, die außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Inkasso, Rentenberatung oder ausländischem Recht erbringen.


Häufig gestellte Fragen

Die Prüfung von Registrierungsanträgen erfolgt erst, wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen und die Registrierungsgebühr eingezahlt wurde.


Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.


Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zu JVKostG).

Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zu JVKostG).


Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind

  • das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.

Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich.


§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV)


§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Mit dem Registrierungsantrag sind beizubringen:

  • alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben
  • eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
  • eine Mitteilung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde bereits beantragt wurde (für jede qualifizierte Person gesondert)
  • bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
  • eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist
  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde (für jede qualifizierte Person gesondert)

Voraussetzungen für eine Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sind:

  • persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Absatz 1 Nr. 1 RDG)
  • theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Absatz 1 Nr. 2 RDG)
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Absatz 1 Nr. 3 RDG, § 5 RDV)
  • Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person).

Nach Antragstellung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Ablehnung des Antrages.


Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.


Die Erlaubniserteilung des in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Insofern ist die zuständige Stelle der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.


Bundesamt für Justiz

Rechtsdienstleistungsregister

Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn

Telefon +49 22899 410-40

Telefax +49 22899 410-5050

verwaltung@bfj.bund.de


Bundesjustizamt

Erlaubnis für ein Inkassobüro, Inkasso, Inkassounternehmen