Aus dem Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können Sie die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer entnehmen. 


Häufig gestellte Fragen

Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag hin um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird.


Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes


Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate nach vollständigem Eingang der Unterlagen.


Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.

Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:

- den Namen

- die Anschrift

- Telekommunikationsanschlüsse

- die Sprache, für die die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt ist

- die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist

- den Tag der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung

- bei Dolmetschern und Übersetzern aus anderen EU-/EWR-Staaten die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht

Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung der Dolmetscher oder Übersetzer sein Einverständnis erteilt hat, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Absatz 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (siehe § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).

Die Ermächtigung von Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.


  • Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
  • Gesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Brandenburgisches Sprachmittlergesetz - BbgSpMG)
  • Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung – BbgSpMGZV)

Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung durch das Landgericht Potsdam bei.


Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).


Gegen die Ablehnung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden.


Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3/4

03046 Cottbus 

Landgericht Frankfurt (Oder)

Müllroser Chaussee 55

15236 Frankfurt (Oder)

Landgericht (Neuruppin)

Feldmannstraße 1

16816 Neuruppin

Landgericht (Potsdam)

Jägerallee 10-12

14469 Potsdam


Landgericht Cottbus
Landgericht Frankfurt
Landgericht Neuruppin
Landgericht Potsdam

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