Dienstleistung
Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Für die Herstellung der Grundstückszufahrt stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde/ Kreis/ Land).
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 4149511
03341 4149512
03341 4149510
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
max. 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,
Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung
Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt
Ausführliche Beschreibung
Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.
Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.
Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
Welche Vorgaben an eine Grundstückszufahrt gibt es?
Die Befestigung der Zufahrt bzw. Zuwegung ist vom Grundstückseigentümer bzw. dinglich Berechtigten auf eigene Kosten fachgerecht (z. B. eine Straßenbaufirma) auszuführen.
Die Grundstückszufahrt ist schwalbenschwanzförmig in einer Breite von max. 3,00 m an der Grundstücksgrenze und max. 5,00 m an der Fahrbahnkante anzulegen. Für die Befestigung einer Zuwegung wird eine Breite von 1,00 m bis 1,20 m empfohlen. Werden Zufahrt und Zuwegung unmittelbar nebeneinander platziert, ist an der Grundstücksgrenze eine Trennung beider Anlagenteile/-flächen durch einen Torpfeiler vorzunehmen.
Als Material für die Befestigung einer Zufahrt bzw. Zuwegung ist graues Betonsteinpflaster zu verwenden. An Straßen mit einer Fahrbahndecke aus Natursteinpflaster ist auch für die Zufahrt bzw. Zuwegung Natursteinpflaster zu wählen. Für die Schottertragschicht ist in jedem Fall gebrochenes Natursteinmaterial (Natursteinschotter) zu verwenden. Der Ausbau bzw. Aufbau erfolgt gemäß Regelbauweisen nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt 06) in der Belastungsklasse 0,3. Gewünschte Abweichungen von den Auflagen sind beim Sachgebiet Tiefbau zu beantragen. Ferner ist ein Ortstermin zu vereinbaren. Aus Veränderungen an der bestehenden Grundstückszufahrt durch zukünftigen Straßenbau entstehen dem Grundstückseigentümer keinerlei Ansprüche gegenüber der Gemeinde.
Was muss ich bei einer Baustellenzufahrt beachten?
Im Rahmen eines geplanten Bauvorhabens ist der Bauherr verpflichtet, für die Bauphase eine temporäre provisorische Überfahrt zum Baugrundstück herzustellen. Es ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Fläche vollwertig erhalten bleibt. Ist ein Gehweg vorhanden, so ist dieser durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Die Schutzmaßnahmen sind ständig zu warten und nach Beendigung der Baumaßnahmen komplett zu entfernen. Der Ursprungszustand der öffentlichen Fläche ist in seiner Funktionsfähigkeit, beispielsweise für Rollstuhlfahrer, Radfahrer, Fußgänger usw., wiederherzustellen. Für die Herstellung einer Baustellenzufahrt ist ebenfalls ein Antrag beim Tiefbauamt zu stellen. Vorgaben zur Ausführung erhalten Sie im Genehmigungsbescheid.
Weitere Hinweise
Im Zuge der Herstellung der Anbindung an die Straße ist die Baustelle abzusperren und zu kennzeichnen. Für Arbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen ist zur Sicherung der Baustelle beim zuständigen Straßenverkehrsamt in Strausberg eine Verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen. Ein entsprechender Antrag liegt im Serviceportal als Download bereit.
Ansprechpartner
Bei Fragen steht Ihnen das Sachgebiet Tiefbau der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf gerne zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen
Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt
Voraussetzungen
Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.
Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.
Rechtsbehelf
Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Zuständige Stelle
Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)
Ansprechpunkt
Gemeinde (Tiefbauamt)
Kreis (Tiefbauamt)
Land (Landesbetrieb Straßenwesen)
Schlagwörter
Bordsteinabsenkung, Bordstein, Bürgersteig, Bürgersteigabsenkung, Fußweg, Fußwegabsenkung, Gehwegüberfahrt, Grundstückserschließung, Grundstückszufahrt, Baustellenzufahrt, Kantstein, Zufahrt, absenken
Bearbeitungsdauer
max. 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,
Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung
Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt
Ausführliche Beschreibung
Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.
Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.
Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.
Welche Vorgaben an eine Grundstückszufahrt gibt es?
Die Befestigung der Zufahrt bzw. Zuwegung ist vom Grundstückseigentümer bzw. dinglich Berechtigten auf eigene Kosten fachgerecht (z. B. eine Straßenbaufirma) auszuführen.
Die Grundstückszufahrt ist schwalbenschwanzförmig in einer Breite von max. 3,00 m an der Grundstücksgrenze und max. 5,00 m an der Fahrbahnkante anzulegen. Für die Befestigung einer Zuwegung wird eine Breite von 1,00 m bis 1,20 m empfohlen. Werden Zufahrt und Zuwegung unmittelbar nebeneinander platziert, ist an der Grundstücksgrenze eine Trennung beider Anlagenteile/-flächen durch einen Torpfeiler vorzunehmen.
Als Material für die Befestigung einer Zufahrt bzw. Zuwegung ist graues Betonsteinpflaster zu verwenden. An Straßen mit einer Fahrbahndecke aus Natursteinpflaster ist auch für die Zufahrt bzw. Zuwegung Natursteinpflaster zu wählen. Für die Schottertragschicht ist in jedem Fall gebrochenes Natursteinmaterial (Natursteinschotter) zu verwenden. Der Ausbau bzw. Aufbau erfolgt gemäß Regelbauweisen nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt 06) in der Belastungsklasse 0,3. Gewünschte Abweichungen von den Auflagen sind beim Sachgebiet Tiefbau zu beantragen. Ferner ist ein Ortstermin zu vereinbaren. Aus Veränderungen an der bestehenden Grundstückszufahrt durch zukünftigen Straßenbau entstehen dem Grundstückseigentümer keinerlei Ansprüche gegenüber der Gemeinde.
Was muss ich bei einer Baustellenzufahrt beachten?
Im Rahmen eines geplanten Bauvorhabens ist der Bauherr verpflichtet, für die Bauphase eine temporäre provisorische Überfahrt zum Baugrundstück herzustellen. Es ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Fläche vollwertig erhalten bleibt. Ist ein Gehweg vorhanden, so ist dieser durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Die Schutzmaßnahmen sind ständig zu warten und nach Beendigung der Baumaßnahmen komplett zu entfernen. Der Ursprungszustand der öffentlichen Fläche ist in seiner Funktionsfähigkeit, beispielsweise für Rollstuhlfahrer, Radfahrer, Fußgänger usw., wiederherzustellen. Für die Herstellung einer Baustellenzufahrt ist ebenfalls ein Antrag beim Tiefbauamt zu stellen. Vorgaben zur Ausführung erhalten Sie im Genehmigungsbescheid.
Weitere Hinweise
Im Zuge der Herstellung der Anbindung an die Straße ist die Baustelle abzusperren und zu kennzeichnen. Für Arbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen ist zur Sicherung der Baustelle beim zuständigen Straßenverkehrsamt in Strausberg eine Verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen. Ein entsprechender Antrag liegt im Serviceportal als Download bereit.
Ansprechpartner
Bei Fragen steht Ihnen das Sachgebiet Tiefbau der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf gerne zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen
Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt
Voraussetzungen
Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.
Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.
Rechtsbehelf
Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Zuständige Stelle
Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)
Ansprechpunkt
Gemeinde (Tiefbauamt)
Kreis (Tiefbauamt)
Land (Landesbetrieb Straßenwesen)