Dienstleistung
Unverbindliche Bauauskunft anfragen und erhalten
Unverbindliche Bauauskunft zu Bauvorhaben (keine Nebenanlagen wie Carports, Garagen, Geräteschuppen)
Zum Formular
Zum Bebauungszweck möchten Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen? Hier erhalten Sie eine unverbindliche Auskunft zur planungsrechtlichen Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens.
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag keine Sprechzeiten
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 2 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Bauantragsstellung
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
vor Bauantragstellung
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
kostenfrei
Ausführliche Beschreibung
Vor dem Kauf oder Verkauf von Grundstücken und insbesondere zur Vorbereitung von Bauanträgen ist es sehr hilfreich im Vorfeld zu erfragen, welche planungsrechtlichen Voraussetzungen für das entsprechende Grundstück gelten und ob das gewünschte Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Dabei wird u.a. geprüft, ob das Vorhaben hinsichtlich der Nutzung, der Höhe des Gebäudes, der Grundfläche des Gebäudes und der Stellung auf dem Grundstück zulässig sein kann. Diese Information kann durch eine Auskunft der zuständigen Kommune erreicht werden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
Hinweis:
Die unverbindliche Bauauskunft wird
nicht
für Nebenanlagen wie Carports, Garagen, Geräteschuppen erteilt
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- Skizzen
- ggfs. weitere Unterlagen zum Vorhaben (vom Einzelfall abhängig)
Voraussetzungen
Einreichung des ausgefüllten Formulars
Verfahrensablauf
- Sie können eine unverbindliche Auskunft zum Planungsrecht für ein Grundstück/Flurstück bei der zuständigen Kommune erfragen.
- Sie erhalten eine unverbindliche Einschätzung bzw. Auskunft zum geplanten Vorhaben.
Rechtsbehelf
nicht relevant, da die Auskunft unverbindlich ist
Hinweise (Besonderheiten)
Eine rechtsverbindliche Beantwortung zur Zulässigkeit eines Vorhabens kann nur über ein förmliches Vorbescheidsverfahren nach § 75 Brandenburgische Bauordnung oder direkt in einem Baugenehmigungsverfahrens nach § 68 Brandenburgische Bauordnung durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinden, Ämter
Schlagwörter
Bauweisen, Bebauungsplan, Bauen, Planung
Bearbeitungsdauer
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Bauantragsstellung
vor Bauantragstellung
Welche Gebühren fallen an?
kostenfrei
Ausführliche Beschreibung
Vor dem Kauf oder Verkauf von Grundstücken und insbesondere zur Vorbereitung von Bauanträgen ist es sehr hilfreich im Vorfeld zu erfragen, welche planungsrechtlichen Voraussetzungen für das entsprechende Grundstück gelten und ob das gewünschte Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Dabei wird u.a. geprüft, ob das Vorhaben hinsichtlich der Nutzung, der Höhe des Gebäudes, der Grundfläche des Gebäudes und der Stellung auf dem Grundstück zulässig sein kann. Diese Information kann durch eine Auskunft der zuständigen Kommune erreicht werden.
Hinweis: Die unverbindliche Bauauskunft wird nicht für Nebenanlagen wie Carports, Garagen, Geräteschuppen erteilt
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- Skizzen
- ggfs. weitere Unterlagen zum Vorhaben (vom Einzelfall abhängig)
Voraussetzungen
Einreichung des ausgefüllten Formulars
Verfahrensablauf
- Sie können eine unverbindliche Auskunft zum Planungsrecht für ein Grundstück/Flurstück bei der zuständigen Kommune erfragen.
- Sie erhalten eine unverbindliche Einschätzung bzw. Auskunft zum geplanten Vorhaben.
Rechtsbehelf
nicht relevant, da die Auskunft unverbindlich ist
Hinweise (Besonderheiten)
Eine rechtsverbindliche Beantwortung zur Zulässigkeit eines Vorhabens kann nur über ein förmliches Vorbescheidsverfahren nach § 75 Brandenburgische Bauordnung oder direkt in einem Baugenehmigungsverfahrens nach § 68 Brandenburgische Bauordnung durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinden, Ämter