Unverbindliche Bauauskunft zu Bauvorhaben (keine Nebenanlagen wie Carports, Garagen, Geräteschuppen)


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Ansprechpartner


Herr S. Pladeck
Frau J. Nagel

Zum Bebauungszweck möchten Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen? Hier erhalten Sie eine unverbindliche Auskunft zur planungsrechtlichen Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens.


Adresse
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr

Mittwoch keine Sprechzeiten

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag keine Sprechzeiten


Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 2 Wochen

vor Bauantragsstellung

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal

vor Bauantragstellung



Gebühr: kostenfrei
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal

kostenfrei



Vor dem Kauf oder Verkauf von Grundstücken und insbesondere zur Vorbereitung von Bauanträgen ist es sehr hilfreich im Vorfeld zu erfragen, welche planungsrechtlichen Voraussetzungen für das entsprechende Grundstück gelten und ob das gewünschte Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Dabei wird u.a. geprüft, ob das Vorhaben hinsichtlich der Nutzung, der Höhe des Gebäudes, der Grundfläche des Gebäudes und der Stellung auf dem Grundstück zulässig sein kann. Diese Information kann durch eine Auskunft der zuständigen Kommune erreicht werden.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal

Hinweis: Die unverbindliche Bauauskunft wird nicht für Nebenanlagen wie Carports, Garagen, Geräteschuppen erteilt



  • Lageplan
  • Skizzen
  • ggfs. weitere Unterlagen zum Vorhaben (vom Einzelfall abhängig)

Einreichung des ausgefüllten Formulars


  • Sie können eine unverbindliche Auskunft zum Planungsrecht für ein Grundstück/Flurstück bei der zuständigen Kommune erfragen.
  • Sie erhalten eine unverbindliche Einschätzung bzw. Auskunft zum geplanten Vorhaben.

nicht relevant, da die Auskunft unverbindlich ist


Eine rechtsverbindliche Beantwortung zur Zulässigkeit eines Vorhabens kann nur über ein förmliches Vorbescheidsverfahren nach § 75 Brandenburgische Bauordnung oder direkt in einem Baugenehmigungsverfahrens nach § 68 Brandenburgische Bauordnung durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen.


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Bauweisen, Bebauungsplan, Bauen, Planung