Dienstleistung
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?
Einrichtung
Gemeinde Panketal - Steuern
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag keine Sprechzeiten
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag keine Sprechzeiten
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
Der Hund ist vom Halter unverzüglich nach der Aufnahme (Neuanschaffung), jedoch innerhalb von 2 Wochen nach einem Zuzug ins Wohngebiet bzw. 8 Wochen nach Geburt anzumelden.
Welche Gebühren fallen an?
Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.
Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
Gebühr für die ordnungsbehördliche Anzeige des Hundes nach § 2 Abs. 2 HundehV: zwischen 15,00 EUR und 300,00 EUR
(siehe
Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Die Hundesteuer wird jährlich erhoben nach folgendem Steuersatz
1. Hund 46,00 EUR
2. Hund 76,00 EUR
für jeden weiteren Hund 122,00 EUR
für den 1. gefährlichen Hund 409,00 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund 512,00 EUR
Gebühren für eine Ersatzsteuermarke nach Verlust: 1,50 EUR
Die Hundesteuer kann überwiesen werden oder im
Lastschrifteinzugsverfahren
durch die Gemeindekasse von Ihrem Konto abgebucht werden. Für das Lastschrifteinzugsverfahren nutzen Sie bitte unser
Online-Formular SEPA
.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
Bitte beachten Sie, dass alle Hunde bei der Gemeinde Panketal im Bereich
Steuern
und Abgaben
sowie
beim Ordnungsamt
angemeldet werden müssen.
Der Hund ist vom Halter unverzüglich nach der Aufnahme (Neuanschaffung), jedoch innerhalb von 2 Wochen nach einem Zuzug ins Wohngebiet bzw. 8 Wochen nach Geburt anzumelden.
Sie können den Hund mit dem Link (siehe oben) vollständig online anmelden - ganz bequem von zu Hause aus.
Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese wird zusammen mit dem Hundesteuerbescheid versandt. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Sie ist unbefristet gültig. Bei Verlust der Hundesteuermarke kann man gegen eine Verwaltungsgebühr einen Ersatz beantragen.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes erheblich sein können. Die ordnungsrechtliche Meldepflicht ergibt sich aus der Hundehalterverordnung Brandenburg.
Beachten Sie bitte die Änderungen ab 1. Juli 2024:
• Mit dem vollständigen
Wegfall der Rasseliste
und der Unterscheidung in der Größe und im Gewicht (40/20 Hunde)
müssen nun ALLE Hunde auch ordnungsbehördlich angezeigt
werden
.
• Es besteht nun für alle Hunde ab einem Alter von
acht Wochen die Kennzeichnungspflicht mittels Mirkochip-Transponder
.
• Die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht ist nicht mehr in § 6 HundehV, sondern in
§ 2 HundehV
geregelt.
•
Für die ordnungsbehördliche Haltungsanzeige wird kein Führungszeugnis mehr benötigt.
Hinweis:
Die ordnungsbehördliche Anzeige der Hundehaltung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) und kann zwischen 15,-€ und 300,-€ betragen.
Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach Eingang und Prüfung der Anzeige durch einen gesonderten Gebührenbescheid des Ordnungsamtes.
Rechtsgrundlage(n)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der
Hundesteuersatzung
der Gemeinde Panketal erhoben.
Die ordnungsrechtliche Erfassung erfolgt auf Grundlage der
Hundehalterverordnung - HundehV
Erforderliche Unterlagen
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
- Hundeanmeldung und Hundeanzeige
- ggfs.weitere Nachweise bei Steuerermäßigungs- bzw. Befreiungsgründen (z.B. Tierheimvertrag, Hundeführerschein, Schwerbehindertenausweis etc.)
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
- Anmeldung des Hundes (bei der Steuerabteilung UND beim Ordnungsamt) mit Hilfe des Online-Formulars
- Ihre Daten werden geprüft
- Sie erhalten einen Hundesteuerbescheid sowie einen Gebührenbescheid des Ordnungsamtes per Post
- Sie erhalten eine Hundesteuermarke
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Formulare
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
Formular: Online-Formular
Schriftformerfordernis: nein
Antrag auf Steuerermäßigung
FormularDokInfodienste
Hundesteueranmeldung
FormularDokInfodienste
Antrag auf Steuerbefreiung
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
Steuerbefreiung
wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt, wenn:
- der Hund als Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhund ausgebildet wurde oder wird und ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonstig hilflosen Person dient. Sonstig hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, oder „H“ besitzen (Bitte Nachweis beifügen)
- der Hund nach bestandener Brauchbarkeitsprüfung gemäß Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung für Brandenburg (JagdHBV) als Jagdhund von Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd gehalten wird. (Bitte Nachweise beifügen)
- der Hund als Herdengebrauchs- oder Herdenschutzhund gehalten wird. (Bitte Nachweise beifügen)
- der Hund als Melde-, Sanitäts-, Rettungs- oder zu Schutzzwecken ausgebildet und/oder eingesetzt wird, die erforderliche Prüfung vor einer anerkannten Hilfs- und Rettungsorganisation erfolgreich abgelegt wurde sowie die regelmäßige Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Einsätzen der Organisation erfolgt. (Bitte Nachweise beifügen und jährlich erneut vorlegen)
- der Hund nachweislich aus dem Tierheim oder von einer gemeinnützigen Organisation im Rahmen des Tierschutzes erworben wurde. (Bitte Nachweis beifügen)
Steuerermäßigung wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt, wenn:
- der Hund ausschließlich zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnbaren Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt
-
der Hundehalter für sich und seinen Hund einen Sachkundenachweis in Form eines Hundeführerscheines nach den Richtlinien des BHV (Berufsverband der Hundeerzieher und Verhaltensberater)
o
der VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) vorweisen kann (Bitte Nachweise beifügen)
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Panketal
Steuerabteilung und Ordnungsamt
Ansprechpunkt
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune
Schlagwörter
Hund, Tier, Hundesteuer, Hundeanmeldung, Hundehaltung, Hundeanmeldung, Hundesteuer, Hundehaltung, Hund, Tier
Bearbeitungsdauer
Welche Fristen muss ich beachten?
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Der Hund ist vom Halter unverzüglich nach der Aufnahme (Neuanschaffung), jedoch innerhalb von 2 Wochen nach einem Zuzug ins Wohngebiet bzw. 8 Wochen nach Geburt anzumelden.
Welche Gebühren fallen an?
Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.
Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.
Gebühr für die ordnungsbehördliche Anzeige des Hundes nach § 2 Abs. 2 HundehV: zwischen 15,00 EUR und 300,00 EUR (siehe Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Die Hundesteuer wird jährlich erhoben nach folgendem Steuersatz
1. Hund 46,00 EUR
2. Hund 76,00 EUR
für jeden weiteren Hund 122,00 EUR
für den 1. gefährlichen Hund 409,00 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund 512,00 EUR
Gebühren für eine Ersatzsteuermarke nach Verlust: 1,50 EUR
Die Hundesteuer kann überwiesen werden oder im Lastschrifteinzugsverfahren durch die Gemeindekasse von Ihrem Konto abgebucht werden. Für das Lastschrifteinzugsverfahren nutzen Sie bitte unser Online-Formular SEPA .
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Bitte beachten Sie, dass alle Hunde bei der Gemeinde Panketal im Bereich Steuern und Abgaben sowie beim Ordnungsamt angemeldet werden müssen.
Der Hund ist vom Halter unverzüglich nach der Aufnahme (Neuanschaffung), jedoch innerhalb von 2 Wochen nach einem Zuzug ins Wohngebiet bzw. 8 Wochen nach Geburt anzumelden.
Sie können den Hund mit dem Link (siehe oben) vollständig online anmelden - ganz bequem von zu Hause aus.
Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese wird zusammen mit dem Hundesteuerbescheid versandt. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Sie ist unbefristet gültig. Bei Verlust der Hundesteuermarke kann man gegen eine Verwaltungsgebühr einen Ersatz beantragen.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes erheblich sein können. Die ordnungsrechtliche Meldepflicht ergibt sich aus der Hundehalterverordnung Brandenburg.
Beachten Sie bitte die Änderungen ab 1. Juli 2024:
• Mit dem vollständigen
Wegfall der Rasseliste
und der Unterscheidung in der Größe und im Gewicht (40/20 Hunde)
müssen nun ALLE Hunde auch ordnungsbehördlich angezeigt
werden
.
• Es besteht nun für alle Hunde ab einem Alter von
acht Wochen die Kennzeichnungspflicht mittels Mirkochip-Transponder
.
• Die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht ist nicht mehr in § 6 HundehV, sondern in
§ 2 HundehV
geregelt.
•
Für die ordnungsbehördliche Haltungsanzeige wird kein Führungszeugnis mehr benötigt.
Hinweis:
Die ordnungsbehördliche Anzeige der Hundehaltung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) und kann zwischen 15,-€ und 300,-€ betragen.
Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach Eingang und Prüfung der Anzeige durch einen gesonderten Gebührenbescheid des Ordnungsamtes.
Rechtsgrundlage(n)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Panketal erhoben.
Die ordnungsrechtliche Erfassung erfolgt auf Grundlage der Hundehalterverordnung - HundehV
Erforderliche Unterlagen
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
- Hundeanmeldung und Hundeanzeige
- ggfs.weitere Nachweise bei Steuerermäßigungs- bzw. Befreiungsgründen (z.B. Tierheimvertrag, Hundeführerschein, Schwerbehindertenausweis etc.)
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
- Anmeldung des Hundes (bei der Steuerabteilung UND beim Ordnungsamt) mit Hilfe des Online-Formulars
- Ihre Daten werden geprüft
- Sie erhalten einen Hundesteuerbescheid sowie einen Gebührenbescheid des Ordnungsamtes per Post
- Sie erhalten eine Hundesteuermarke
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Formulare
Formular: Online-Formular
Schriftformerfordernis: nein
Antrag auf Steuerermäßigung
FormularDokInfodienste
Hundesteueranmeldung
FormularDokInfodienste
Antrag auf Steuerbefreiung
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Steuerbefreiung wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt, wenn:
- der Hund als Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhund ausgebildet wurde oder wird und ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonstig hilflosen Person dient. Sonstig hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, oder „H“ besitzen (Bitte Nachweis beifügen)
- der Hund nach bestandener Brauchbarkeitsprüfung gemäß Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung für Brandenburg (JagdHBV) als Jagdhund von Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd gehalten wird. (Bitte Nachweise beifügen)
- der Hund als Herdengebrauchs- oder Herdenschutzhund gehalten wird. (Bitte Nachweise beifügen)
- der Hund als Melde-, Sanitäts-, Rettungs- oder zu Schutzzwecken ausgebildet und/oder eingesetzt wird, die erforderliche Prüfung vor einer anerkannten Hilfs- und Rettungsorganisation erfolgreich abgelegt wurde sowie die regelmäßige Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Einsätzen der Organisation erfolgt. (Bitte Nachweise beifügen und jährlich erneut vorlegen)
- der Hund nachweislich aus dem Tierheim oder von einer gemeinnützigen Organisation im Rahmen des Tierschutzes erworben wurde. (Bitte Nachweis beifügen)
Steuerermäßigung wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt, wenn:
- der Hund ausschließlich zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnbaren Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt
- der Hundehalter für sich und seinen Hund einen Sachkundenachweis in Form eines Hundeführerscheines nach den Richtlinien des BHV (Berufsverband der Hundeerzieher und Verhaltensberater) o der VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) vorweisen kann (Bitte Nachweise beifügen)
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Steuerabteilung und Ordnungsamt
Ansprechpunkt
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune