Dienstleistung
Wohnungsgeberbestätigung
Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch zu bestätigen. Der Wohnungswechsel ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der entsprechenden Behörde zu melden.
Schlagwörter
Wohnungsanmeldung, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Wohnsitzanmeldung, Wohnsitz