Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

An- und Abmeldung:

Ein/e Hundehalter/in in der Gemeinde Michendorf ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Gemeinde Michendorf schriftlich anzumelden. Das gilt auch, wenn dem/der Halter/in durch Geburt einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist. Hier beginnt die Steuerpflicht, wenn der Hund drei Monate alt ist (§§ 1, 7 Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)).

Für die Anmeldung wird das Anmeldeformular benötigt.

Nach der Bearbeitung der Hundeanmeldung erhält der/die Hundehalter/in für den Hund einen Abgabenbescheid sowie eine Hundemarke. 

Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund

  • veräußert oder
  • abgeschafft oder,
  • entlaufen oder
  • gestorben oder
  • bei Wegzug des/der Halters/Halterin aus der Gemeinde Michendorf,

bei der Gemeinde Michendorf schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 Hundesteuersatzung).

Die Abmeldung von der Hundesteuer kann erst nach Vorlage der Hundemarke (§ 7 Abs. 2 Hundesteuersatzung), Nachweis über Haltungsende sowie des ausgefüllten Abmeldeformulars erfolgen. Falls die Hundemarke abhandengekommen ist, dann ist eine schriftliche Mitteilung im entsprechenden Feld des Formulars vorzunehmen.

Ersatzhundemarke:

Falls der/die Hundehalter/in die Hundemarke verliert, muss sich der/die Hundehalter/in bei der Gemeinde Michendorf melden. Gegen eine Gebühr von 3,00 € erhält der/die Hundehalter/in für den Hund eine Ersatzhundemarke.

Beginn und Ende der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes im Haushalt folgt und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund den Haushalt endgültig verlässt.

Fälligkeit:
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und ist jeweils am 15. Mai des Steuerjahres fällig.


Die Hundesteuer wird durch die kommunale Satzung festgesetzt.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Die Gemeinde Michendorf besteuert das Halten von Hunden in ihrem Gemeindegebiet gemäß Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung).

Die Besteuerung richtet sich nach der Anzahl und gegebenenfalls nach den rassespezifischen Merkmalen der/des gehaltenen Hunde/s.


Wer ist für die Festsetzung der Hundesteuer zuständig?


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Hundehalter im Gemeindegebiet Michendorf müssen ihre/n Hunde/Hund steuerlich anmelden.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung einer Hundesteuer, Hundehalterverordnung


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Nachweis Beginn/Ende der Hundehaltung (gegeben falls durch Impfausweis, Kaufvertrag, Tierarztbescheinigung etc.)

Nachweis zur Steuerbefreiung

Übergabevertrag Tierheim (falls vorhanden)

Einzug der Hundesteuer:

Sofern Sie beabsichtigen, die Hundesteuer per Lastschrift von Ihrem Konto einziehen zu lassen, ist die Erteilung eines sogenannten SEPA-Lastschriftmandates durch Sie erforderlich.

Bitte füllen Sie dazu den entsprechenden Vordruck aus und senden diesen unterzeichnet an die:

Gemeinde Michendorf,

-Steuern-

Potsdamer Straße 33,

14552 Michendorf.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Das Halten von Hunden im Gemeindegebiet Michendorf.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Höhe der jährlichen Hundesteuer (§ 3 Abs. 1 Hundesteuersatzung):

a) bei einem Hund: 35,00 €

b) bei zwei Hunden: 55,00 € je Hund

c) bei drei und mehr Hunden:

für die ersten beiden Hunde: 55,00 € je Hund,

für den dritten und jeden weiteren Hund: 90,00 € je Hund,

d) je gefährlichem Hund: 500,00 €.

Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sind auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Michendorf möglich:

Von der Steuer befreit sind z. B. Hunde, die dem Schutz und der Hilfe von Blinden, Tauben oder sonst hilflosen Personen dienen, Wachhunde für Herden und Jagdgebrauchshunde, die nicht für Erwerbszwecke gehalten werden.

Steuerermäßigung in Höhe von 50 % des Steuersatzes können für Hunde bestehen, die nach Brauchbarkeitsbescheinigung als Jagdgebrauchshunde eingesetzt werden dürfen oder Hunde, die als Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde eingesetzt werden (mit Bescheinigung).


Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Der/die jeweilige Hundehalter/in tritt an die Gemeinde Michendorf heran und meldet die beginnende/endende Hundehaltung mittels Formulars.

Anschließend erfolgen dazu die notwendigen Berechnungen zur Hundesteuer oder Rückerstattung dessen.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Die Dauer kann variieren. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Steuerabteilung.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

richten sich je nach gesetzlicher Vorgabe


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

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Hundean- und abmeldung/Hundesteuer
Onlineformular

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Fachbereichsleiterin Finanzen,

Bürgermeisterin der Gemeinde Michendorf


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

10.01.2023


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Gemeinde Michendorf


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Fachbereich Finanzen

-Sachbereich Steuern-

Frau Wittge                 Tel. 033205 598-24                steuern@michendorf.de

Frau Düring                Tel. 033205 598-14                steuern@michendorf.de       


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