Dienstleistung
Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den in dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag fällig werden.
Welche Gebühren fallen an?
Keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Es handelt sich um eine Steuerzahlung, weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Ausführliche Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche bzw. eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1.1.1964. Dieser Wert bildet wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verpachten Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Pächter erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Sind Sie Eigentümer/ Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche bzw. eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sogenannte Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer A erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert. Dieser Wert bildet wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag. Auf diesen wenden die Gemeinden einen von Ihnen festgelegten Hebesatz an und setzen die Steuer mittels Steuerbescheid fest.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde mit der Haushaltssatzung fest, die durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Michendorf beschlossen wird.
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 Grundsteuergesetz (GrStG)
§§ 33 bis 67 Bewertungsgesetz (BewG)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
§ 1 ff. Grundsteuergesetz (GrStG)
§ 1 ff. Bewertungsgesetz (BewG)
Erforderliche Unterlagen
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind.
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
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Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer/ Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Ersatzwirtschaftswert- und einen Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer A für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Nachdem das Finanzamt einen Ersatzwirtschaftswert- und einen Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Michendorf Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer A für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten (Dauerbescheid).
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Grundsteuer A
FormularDokFormSolutions
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Formulare: Grundsteueranmeldung; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Grundsteuer A
FormularDokFormSolutions
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.
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Sind Sie Eigentümer/ Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.
Zuständige Stelle
Die jeweilige Gemeinde, in der die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft belegen ist.
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Gemeinde Michendorf
Ansprechpunkt
Fachbereich Finanzen
-Sachbereich Steuern-
Tel. 033205 598-24 steuern@michendorf.de
Tel. 033205 598-23 steuern@michendorf.de