Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Die Beurkundung von Geburten erfolgt durch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche bzw. 7 Tagen anzuzeigen (§ 18 PStG).


Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt  angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.


Jede Geburt muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Kommt Ihr Kind im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung der Geburtshilfe zur Welt, erfolgt die Anzeige durch diese Einrichtung. Bei Hausgeburten sind die Eltern zur Anzeige verpflichtet.


Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • bei miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunden der Eltern

    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunde der Mutter

    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

      • Geburtsurkunde des Vaters

      • ggf. die Sorgeerklärung

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Zur Beurkundung sind nachfolgende Original-Dokumente vorzulegen:

  • Geburtenanzeige des Arztes oder der Hebamme
  • Namenserklärung für das Kind, sofern diese nicht Bestandteil der Geburtsanzeige ist
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung der Mutter
  • Personalausweis oder Reisepass  
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung
  • ggf. Mutterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung
  • ggf. Eheurkunde oder begl. Abschrift aus dem Eheregister
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • ggf. Sterbeurkunde

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend.

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend.

Ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung nebst Apostille oder Legalisation erforderlich. Auch kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung. 

Das Standesamt nimmt in diesem Zusammenhang auch nachfolgende Erklärungen entgegen:

  •             Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft
  •             Namensbestimmung bei Neugeborenen
  •             Namenserteilung

Die Sorgeerklärung kann nur beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden.


Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

Land Brandenburg:

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben. Diese richten sich nach den Tarifstellen 12.4.1 sowie 12.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)


https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Gebühren
erste Urkunde 15,00 €
jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang erstellt wird 7,50 €
Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft 30,00 €    


Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.


Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.


Standesamt


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag       von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag  von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag           von 8:00 bis 12:00 Uhr

Sie erreichen uns wie folgt:
Tel.:       033205/598-32
Fax-Nr. 033205/598-50
E-Mail:  standesamt@michendorf.de


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