Wenn Ihnen nach der Anzeige eines Sterbefalls aufgrund fehlender Daten oder Nachweise noch keine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, können Sie sich die Anzeige des Todes bescheinigen lassen.

Diese Bescheinigung dient Ihnen als Nachweis, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.

Mit der Bescheinigung können Sie die ordnungsgemäße Anzeige des Sterbefalls nachweisen. Die Anzeige ist eine Voraussetzung für die Bestattung der verstorbenen Person.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Für die Beurkundung eines Sterbefalls und die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist in der Regel das Standesamt des Bezirkes zuständig, in dem der Sterbefall eingetreten ist. Der Wohnsitz oder übliche Aufenthaltsorte des Verstorbenen spielen dabei keine Rolle. Abhängig vom Ort, an dem der Todesfall eintritt, gelten unter Umständen bestimmte Sonderregelungen für die Zuständigkeit eines Standesamtes. Diese werden im konkreten Fall von Seiten des Standesamtes geprüft.


- Bescheinigung wird ausgestellt, wenn Daten oder Unterlagen zur Beurkundung des Sterbefalls und Ausstellung der Sterbeurkunde noch fehlen

- Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung mündlich oder schriftlich möglich

- Kosten: 15€

- zuständige Behörde: zuständiges Standesamt, gegenüber dem Sie die Sterbefallanzeige gemacht haben.


Wenn Ihnen nach der Anzeige eines Sterbefalls aufgrund fehlender Daten noch keine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, können Sie sich die Anzeige des Todes bescheinigen lassen.


Keine


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Zur Beurkundung sind nachfolgende Original-Dokumente vorzulegen:

  • Sterbefallanzeige mit etwaiger Vollmacht des Anzeigepflichtigen
  • Totenschein
  • ggf. Beerdigungsschein von Seiten der Staatsanwaltschaft
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • Personalausweis (und Pass) des Verstorbenen
  • ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde des Verstorbenen
  • ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners
  • ggf. Geburtsurkunde des Ehepartners
  • ggf. Vollmacht über Betreuer, Vormund und dgl.

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. Sofern weitere Unterlagen vorzulegen sind, werden diese vom Bestatter bzw. Standesamt angefordert.  


  • Der Sterbefall muss gegenüber dem Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist, von Ihnen angezeigt sein.
  • Die Beurkundung des von Ihnen angezeigten Sterbefalls muss durch das zuständige Standesamt wegen fehlender Daten oder Nachweise zurückgestellt sein.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Sterbefallanzeige mit etwaiger Vollmacht des Anzeigepflichtigen
  • Totenschein
  • ggf. Beerdigungsschein von Seiten der Staatsanwaltschaft
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • Personalausweis (und Pass) des Verstorbenen
  • ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde des Verstorbenen
  • ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners
  • ggf. Geburtsurkunde des Ehepartners
  • ggf. Vollmacht über Betreuer, Vormund und dgl.

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. Sofern weitere Unterlagen vorzulegen sind, werden diese vom Bestatter bzw. Standesamt angefordert.  


Gebühr: EUR 15,00
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

erste Urkunde 15,00 €
jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang erstellt wird 7,50 €


Die Bescheinigung über die Anzeige und Zurückstellung der Beurkundung können Sie mündlich oder schriftlich beim Standesamt beantragen.

  • Stellen Sie den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung beim zuständigen Standesamt.
  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt ggf. die Bescheinigung aus.
  • Das Standesamt übersendet Ihnen die Bescheinigung der Anzeige per Post, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Nach dem Personenstandsgesetz muss der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Werktage gelten als Arbeitstage – d. h., dass Samstage und Sonntage ausgenommen sind. Tritt beispielsweise Freitag der Tod ein, muss der Todesfall spätestens am Mittwoch der darauffolgenden Woche angezeigt werden. Zur mündlichen Anzeige sind nach § 29 Abs. 1 PStG folgende Personen verpflichtet:


1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat;
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
3. jede andere Person, die bei Todeseintritt anwesend war oder Kenntnis vom Sterbefall hat.


Die Beurkundung erfolgt aufgrund einer Sterbefallanzeige. Hierfür kann vom Anzeigepflichtigen ein Bestatter beauftragt werden, der sich dann um alle weiteren Formalitäten kümmert.


Die Bearbeitungsdauer kann variieren. 


Es gibt keine Fristen. 


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Nach dem Personenstandsgesetz muss der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Werktage gelten als Arbeitstage – d. h., dass Samstage und Sonntage ausgenommen sind. Tritt beispielsweise Freitag der Tod ein, muss der Todesfall spätestens am Mittwoch der darauffolgenden Woche angezeigt werden. Zur mündlichen Anzeige sind nach § 29 Abs. 1 PStG folgende Personen verpflichtet:


1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat;
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
3. jede andere Person, die bei Todeseintritt anwesend war oder Kenntnis vom Sterbefall hat.


- Anweisung durch das Gericht


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Standesamt


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Sprechzeiten des Standesamtes:

Dienstag

von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag

von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag

von 8:00 bis 12:00 Uhr

Sie erreichen uns wie folgt:

Frau Wohlfeil-Becker

033205/598-32

Fax-Nr.

033205/598-50

E-Mail:

standesamt@michendorf.de


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

zuständige Standesamt


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