Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

  1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

  1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Die Gemeinde Michendorf, hat für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die Geltungsbereiche der Bebauungspläne -sowie der Vorhaben- und Erschließungspläne eine Gehölzschutzsatzung erlassen.

Die Satzung schützt einen Großteil der Baumarten ab einem Stammumfang von 60cm. Ausnahmen vom Schutzstatus können der Satzung entnommen werden.

Von den Schutzbestimmungen kann die Gemeinde in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen und Genehmigungen zur Entfernung von Gehölzen erteilen.

Fällungen sind jeweils lediglich im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. zulässig. Abweichungen davon können zugelassen werden, wenn von Gehölzen nachweislich eine akute Gefährdung ausgeht (Herstellung der Verkehrssicherheit) oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht auf andere Weise bzw. in einem anderen Zeitraum durchgeführt werden können.


Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Für die Fällung von geschützten Bäumen und Sträuchern ist die Genehmigung durch die Gemeinde Michendorf erforderlich

Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Die Fällung geschützter Bäume oder Sträucher ist in der Gemeinde Michendorf genehmigungspflichtig.


§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • § 22, 29 und 39 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
  • § 8 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG)
  • § 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
  • Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Gehölzen (Gehölzschutzsatzung)
  • Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung)

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Formular: "Antrag auf Fällung von gehölzen" inkl. Lageplan / Lageskizze / Bestandsplan (mit eingetragenem Standort der betroffenen Gehölzen) und/oder Fotodokumentation

  • Markierung und Auflistung der zu fällenden Bäume mit Angabe der Art und des Stammumfanges (gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden)
  • Vorschläge zur möglichen Ersatzpflanzungen (Ort, Umfang etc.) sind erwünscht

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Antragsteller müssen Eigentümer des jeweiligen Grundstückes sein oder eine Vollmacht der Eigentümer vorweisen
  • In jedem Fall ist ein Antrag gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) in der Abteilung Bauen.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Für die Erteilung einer Fällgenehmigung fallen in Abhängigkeit des Zeitaufwandes sowie der Anzahl der Zur Fällung genehmigten Gehölze Verwaltungsgebühren an

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Die Bürger stellen einen Antrag auf Fällung von Gehölzen
  • Nach Eingang der Antragsunterlagen meldet sich ein Mitarbeiter der Verwaltung zur Vereinbarung eines Ortstermins beim Antragsteller
  • Vor Ort werden die zur Fällung beantragten Gehölze sowie die örtlichen Gegebenheiten begutachtet; Weiterhin wird geprüft ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fällgenehmigung gemäß Gehölzschutzsatzung vorliegen
  • Daraufhin erlässt die Gemeindeverwaltung einen Bescheid zur Genehmigung oder Versagung der beantragten Fällungen
  • Mit der Genehmigung zur Fällung von Bäumen wird eine Auflage zur Pflanzung von Ersatzbäumen erteilt
  • Die Pflanzung hat innerhalb eines Jahres nach der Fällung zu erfolgen und ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufkommen variiert die Bearbeitungszeit zwischen 4 und 12 Wochen

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1


Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Hr. Kästner

Baumschutz

Fachbereich Bauen

Poststr. 1

14552 Michendorf

Telefon: 033205 / 598-12

Fax:        033205 / 598-50

Mail:       baumschutz@michendorf.de