Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.

Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer vor dem Entfachen eine Ausnahme einholen. Welche konkreten formalen Anforderungen an den Antrag gestellt werden, ist unterschiedlich, sodass Sie sich dazu an Ihre Gemeinde wenden sollten. Die Rückmeldung der Behörde sollte abgewartet werden.

Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u.ä. dürfen Sie nicht verbrennen.

Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.

Nicht zulässig ist zudem, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand.

Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.

Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht. 


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Gemäß § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

Holzfeuer (genehmigungsfrei) – Holzfeuer, die die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht gefährden oder belästigen sind zulässig. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:
Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.

  1. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
  2. Der Brennstoff ist lufttrocken.
  3. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße Durchmesser 1 m, Höhe 1 m
  4. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  5. Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmen Gebäuden eingehalten. Hier erachtet die Gemeinde Michendorf einen Schutzabstand von mindestens 50 Metern als ausreichend.

Im Einzelfall können jedoch auch Belästigungen der Nachbarn entstehen. Soweit berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung und daher davon ausgegangen werden, dass der Verbotstatbestand des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz erfüllt ist. Dementsprechend müssten diese Feuer dann untersagt werden. 

Holzfeuer (genehmigungspflichtig)

Holzfeuer, welche die Maße Durchmesser 1m, Höhe 1m überschreiten sind genehmigungspflichtig. In diesem Fall ist grundsätzlich von einer Belästigung der Nachbarschaft auszugehen. In besonderen Einzelfällen kann eine Genehmigung erteilt werden. Wenn insbesondere aufgrund der örtlichen Lage und der besonderen Sachkunde des Antragsstellers eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft unwahrscheinlich erscheint und der Antragssteller geeignet ist die sichere Durchführung des Feuers sicherzustellen, kann eine Genehmigung erteilt werden.

Traditions- und Brauchtumsfeuer (genehmigungspflichtig)

Feuer, die die o.g. Bedingungen nicht einhalten, z. B. Oster- oder sonstige Traditions- und Brauchtumsfeuer sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Gemeinde Michendorf möchte, unter Einhaltung der Schutzbestimmungen und Auflagen, die Traditions- und Brauchtumsfeuer, die für alle in der Ortsgemeinschaft verankert und zugänglich sind sowie durch Organisationen und Vereinen ausgerichtet werden, unterstützen. Das Gemeinschaftserlebnis stellt den besonderen Sinnbezug des Traditions- und Brauchtumsfeuers her oder fördert ihn zumindest.

Gemäß § 7 Abs. 2 LImschG kann die Gemeinde Michendorf auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Die Gemeinde Michendorf entscheidet hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt insbesondere die örtlichen Gegebenheiten.

Möchten Sie im Gemeindegebiet in Michendorf ein größeres oder traditionelles Holzfeuer entfachen, ist dieses zu beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine mit Auflagen versehene Genehmigung ausgestellt oder aber Versagung ausgesprochen.

Bei Verstößen gegen diese Festlegungen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.


  • Antrag auf Abbrennen eines Lagerfeuers/ Ausnahme vom Verbot des Verbrennens im Freien
  • Nur naturbelassenes und trockenes Holz verwenden (nicht frisch geschlagenes, gestrichenes, mit Schutzmitteln behandeltes, getränkt, lasiertes, lackiertes, beschichtetes Holz, keine Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz oder verunreinigtes Holz usw.) frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub und generell Gartenabfälle dürfen nicht als Feuermaterial verwendet werden, da dies eine illegale Beseitigung von Gartenabfällen darstellt
  • bessere Nutzung als zu Verbrennen:  Holz könnte auch gehäckselt und zum Mulchen oder kompostieren verwendet werde
  • Holzfeuer, die im Durchmesser und in der Höhe einen
    Meter nicht übersteigen, und bei denen die Flammenhöhe einen Meter nicht übersteigt können unter bestimmten Voraussetzungen ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot durchgeführt werden (nämlich dann, wenn eine Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft ausgeschlossen werden kann.)
  • Für die Beseitigung von Gartenabfällen gehen abfallrechtliche Regelungen vor. Formalitäten zur Ausnahme des Anzündens des Lagerfeuers richten sich nach den jeweiligen gemeindlichen Vorschriften
  • Örtliche Ordnungsbehörde

Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer entfachen, müssen Sie vorher eine Ausnahme einholen. Ansprechpartner ist die Ordnungsbehörde Ihrer Gemeinde.  


Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht

§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) 

§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2

§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)


§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebührenordnung MUGV

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG)

§ 3 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung Brandenburg (AbfKompVbrV)

§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

§ 22 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)


Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Formular „Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Holzfeuer“

Durch das Lagerfeuer oder das Brauchtumsfeuer dürfen die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem darf lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen sein.

Für das Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (bspw. Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwendet werden. Behandelte Hölzer (gestrichen, gelackt etc.) dürfen nicht verwendet werden. Zudem dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle verbrannt werden.

Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung). Zudem muss das Feuer stets unter Beaufsichtigung stehen.

Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.

Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den weiteren Voraussetzungen.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht nicht. 


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Einzuhaltende Mindestabstände:

  • zu Wohngebäuden und zu öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 50 m,
  • zu Naturschutzgebieten, Feldern und Lagerplätzen, auf denen brennbare explosionsgefährdete Stoffe oder Gase hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden mindestens 100 m,
  • zu Bundesautobahnen und entsprechend ausgebauten Fernverkehrsstraßen mindestens 100 m.
  • im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen sind Waldbesitzer oder von diesen befugte Personen, Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten sowie Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 m beträgt.

Weitere Anforderungen sind einzuhalten:

  • Feuer dürfen nicht unterhalb von stromführenden Leitungen entzündet werden.
  • als Brennstoff darf ausschließlich lufttrockenes, naturbelassenes, stückiges Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken. Das Verbrennen von beschichtetem, behandelten Holz (zum Beispiel behandelte Paletten und Schalbretter) sowie sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Stoffe zum Anzünden (zum Beispiel Mineralöle und Mineralprodukte) dürfen nicht zum Anzünden genutzt werden. Ganze Bäume (auch Weihnachtsbäume) sind vor dem Verbrennen zu zerkleinern und zu trocknen.
  • einen Schutzwall um die Feuerstelle anzulegen.
  • Löschmittel und Geräte wie z. B. Wasser, Sand, Handfeuerlöscher, Eimer, Schaufeln und Spaten sind bereitzuhalten.
  • der Untergrund für das Brauchtumsfeuer hat aus Sand, Kies oder Steinen zu bestehen.
  • die Durchführung des Feuers bedarf mindestens einer Aufsichtsperson (mind. 18 Jahre), die das Feuers dieses Bescheides vom Entzünden bis zum Erlöschen überwacht. Das Feuer ist unter ständiger Kontrolle zu halten und möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Die Abbrennstelle ist von Restbrennmaterial und Asche zu beräumen (evtl. Nachkontrollen durchführen).
  • das Brennmaterial ist aus Gründen des Artenschutzes frühstens zwei Tage vor der Verbrennung aufzuschichten; bereits zwischengelagertes Brennmaterial ist entsprechend umzuschichten.
  • es ist auf einen ausreichenden Personenabstand zum Feuer zu achten. Kinder sind besonders zu beaufsichtigen.

Rahmengebühr von 10 – 77 Euro


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • für die Erteilung einer Genehmigung zum Abbrennen eines Holzfeuers fallen in Abhängigkeit des Zeitaufwandes, Verwaltungsgebühren an

Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Da dies in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde nach den Formalitäten und den beizubringenden Unterlagen.   


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Die Bürgerinnen und Bürger füllen das Antragsformular vollständig aus und teilen der Gemeinde die darin abgefragten Daten mit
  • Nach Eingang des Antrages prüft die Verwaltung die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten sowie die rechtlichen Voraussetzungen und schickt Ihnen die Genehmigung oder Versagung zu

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
  • Je nach Arbeitsaufkommen und erforderlichem Abstimmungsbedarf mit der zuständigen Behörde oder Fachbereich variiert die Bearbeitungszeit zwischen 2-3 Wochen.

Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.


Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Ausnahme


Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc.

Auch Abfälle aus den Haushaltungen und Gärten wie Sperrmüll, Laub, Grünschnitt oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.

Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Das Verbrennen ist generell verboten und zu unterlassen:

- bei langanhaltender extrem trockener Witterung

- ab Waldbrandwarnstufe 4

- bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)

- wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starker Rauchentwicklung zu befürchten ist


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Ihre zuständige Gemeinde


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Gemeinde Verwaltung Michendorf

Ordnungsamt

Tel.: 033205 598-30

Tel.: 033205 598-31

Fax: 033205 595-50

Mail: ordnungsamt@michendorf.de


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf

Gemeinde Verwaltung Michendorf

Ordnungsamt

Tel.: 033205 598-30

Tel.: 033205 598-31

Fax: 033205 595-50

Mail: ordnungsamt@michendorf.de


Brauchtumsfeuer, Holzfeuer, Lagerfeuer, Leuchtfeuer, Osterfeuer, Martinsfeuer