Dienstleistung
Feuerwerk, private Ausnahmegenehmigung
Zur Umrahmung besonderer Anlässe können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb und Abbrennen von Feuerwerkskörpern beantragen.
Einrichtung
öffentliche Ordnung / Friedhofsverwaltung
033205 598-51
033205 598-51
033205 598-50
Richard-Muth-Platz 1
14552 Michendorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) erwerben und abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis Alter durch Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Datum und Zeit des Abbrennens
- Benennung und Beschreibung Abbrennort
- Liste der zu erwerbenden und abzubrennen Feuerwerkskörper
- ausführliche Begründung des Anlasses für Ausnahmegenehmigung
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
- Sie handeln als Privatperson
Zuständige Stelle
Ämter, amtsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte
Schlagwörter
Feuerwerk, Raketen, Böller, Knaller, Bengalos, Pyrotechnik, Batteriefeuerwerk
Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) erwerben und abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis Alter durch Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Datum und Zeit des Abbrennens
- Benennung und Beschreibung Abbrennort
- Liste der zu erwerbenden und abzubrennen Feuerwerkskörper
- ausführliche Begründung des Anlasses für Ausnahmegenehmigung
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
- Sie handeln als Privatperson
Zuständige Stelle
Ämter, amtsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte