Dienstleistung
Baumfällgenehmigung beantragen
Sollte ein Baum gefällt werden, bedarf dies in vielen Situationen einer behördlichen Genehmigung.
Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
- Die Fällung geschützter Bäume oder Sträucher ist in der Gemeinde Michendorf genehmigungspflichtig.
Einrichtung
Baumschutz
Richard-Muth-Platz 1
14552 Michendorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
033205 598-50
033205 598-72
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Naturschutz
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
03328 318388
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
- Für die Erteilung einer Fällgenehmigung fallen in Abhängigkeit des Zeitaufwandes sowie der Anzahl der Zur Fällung genehmigten Gehölze Verwaltungsgebühren an
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
- Abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufkommen variiert die Bearbeitungszeit zwischen 4 und 12 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Kommunen, Ämter und Landkreisen durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht der jeweiligen Kommunen, Ämter und Landkreise. (zuständige Stelle)
Daneben sind im Land Brandenburg grundsätzlich Alleen unter Schutz gestellt.
2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder zurück zu schneiden. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Die Gemeinde Michendorf, hat für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die Geltungsbereiche der Bebauungspläne -sowie der Vorhaben- und Erschließungspläne eine Gehölzschutzsatzung erlassen.
Die Satzung schützt einen Großteil der Baumarten ab einem Stammumfang von 60cm. Ausnahmen vom Schutzstatus können der Satzung entnommen werden.
Von den Schutzbestimmungen kann die Gemeinde in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen und Genehmigungen zur Entfernung von Gehölzen erteilen.
Fällungen sind jeweils lediglich im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. zulässig. Abweichungen davon können zugelassen werden, wenn von Gehölzen nachweislich eine akute Gefährdung ausgeht (Herstellung der Verkehrssicherheit) oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht auf andere Weise bzw. in einem anderen Zeitraum durchgeführt werden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
Verkehrssicherungspflicht gemäß BGB
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
- § 22, 29 und 39 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
- § 8 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG)
- § 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Gehölzen (Gehölzschutzsatzung)
- Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks sind
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Formular: "Antrag auf Fällung von gehölzen" inkl. Lageplan / Lageskizze / Bestandsplan (mit eingetragenem Standort der betroffenen Gehölzen) und/oder Fotodokumentation
- Markierung und Auflistung der zu fällenden Bäume mit Angabe der Art und des Stammumfanges (gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden)
- Vorschläge zur möglichen Ersatzpflanzungen (Ort, Umfang etc.) sind erwünscht
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
- Antragsteller müssen Eigentümer des jeweiligen Grundstückes sein oder eine Vollmacht der Eigentümer vorweisen
- In jedem Fall ist ein Antrag gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) in der Abteilung Bauen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Genehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der zuständigen Stelle nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Genehmigung (gegebenenfalls mit Auflagen) oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Höhe der Gebühr wird entschieden.
Wenn Sie den Baum ohne eine Genehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen Sie eingeleitet werden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
- Die Bürger stellen einen Antrag auf Fällung von Gehölzen
- Nach Eingang der Antragsunterlagen meldet sich ein Mitarbeiter der Verwaltung zur Vereinbarung eines Ortstermins beim Antragsteller
- Vor Ort werden die zur Fällung beantragten Gehölze sowie die örtlichen Gegebenheiten begutachtet; Weiterhin wird geprüft ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fällgenehmigung gemäß Gehölzschutzsatzung vorliegen
- Daraufhin erlässt die Gemeindeverwaltung einen Bescheid zur Genehmigung oder Versagung der beantragten Fällungen
- Mit der Genehmigung zur Fällung von Bäumen wird eine Auflage zur Pflanzung von Ersatzbäumen erteilt
- Die Pflanzung hat innerhalb eines Jahres nach der Fällung zu erfolgen und ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen
Formulare
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
- Formular „Antrag auf Fällung von Gehölzen“; Schriftform ist erforderlich
Antrag zum Fällen von Gehölzen
FormularDokFormSolutions
Zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Hr. Kästner
Baumschutz
Fachbereich Bauen
Poststr. 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 / 598-72
Fax: 033205 / 598-50
Mail: baumschutz@michendorf.de
Schlagwörter
Tannenbaum, Baum, Baumfällung, Gehölz, Pflanze, Laubbaum, Abholzung, Rodung, absägen, Landschaftsbestandteil, geschützt, Weihnachtsbaum, Stamm/-umfang
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Erteilung einer Fällgenehmigung fallen in Abhängigkeit des Zeitaufwandes sowie der Anzahl der Zur Fällung genehmigten Gehölze Verwaltungsgebühren an
Bearbeitungsdauer
- Abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufkommen variiert die Bearbeitungszeit zwischen 4 und 12 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Kommunen, Ämter und Landkreisen durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht der jeweiligen Kommunen, Ämter und Landkreise. (zuständige Stelle)
Daneben sind im Land Brandenburg grundsätzlich Alleen unter Schutz gestellt.
2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder zurück zu schneiden. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Die Gemeinde Michendorf, hat für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die Geltungsbereiche der Bebauungspläne -sowie der Vorhaben- und Erschließungspläne eine Gehölzschutzsatzung erlassen.
Die Satzung schützt einen Großteil der Baumarten ab einem Stammumfang von 60cm. Ausnahmen vom Schutzstatus können der Satzung entnommen werden.
Von den Schutzbestimmungen kann die Gemeinde in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen und Genehmigungen zur Entfernung von Gehölzen erteilen.
Fällungen sind jeweils lediglich im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. zulässig. Abweichungen davon können zugelassen werden, wenn von Gehölzen nachweislich eine akute Gefährdung ausgeht (Herstellung der Verkehrssicherheit) oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht auf andere Weise bzw. in einem anderen Zeitraum durchgeführt werden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
Verkehrssicherungspflicht gemäß BGB
- § 22, 29 und 39 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
- § 8 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG)
- § 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Gehölzen (Gehölzschutzsatzung)
- Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks sind
Formular: "Antrag auf Fällung von gehölzen" inkl. Lageplan / Lageskizze / Bestandsplan (mit eingetragenem Standort der betroffenen Gehölzen) und/oder Fotodokumentation
- Markierung und Auflistung der zu fällenden Bäume mit Angabe der Art und des Stammumfanges (gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden)
- Vorschläge zur möglichen Ersatzpflanzungen (Ort, Umfang etc.) sind erwünscht
Voraussetzungen
- Antragsteller müssen Eigentümer des jeweiligen Grundstückes sein oder eine Vollmacht der Eigentümer vorweisen
- In jedem Fall ist ein Antrag gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) in der Abteilung Bauen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Genehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der zuständigen Stelle nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Genehmigung (gegebenenfalls mit Auflagen) oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Höhe der Gebühr wird entschieden.
Wenn Sie den Baum ohne eine Genehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen Sie eingeleitet werden.
- Die Bürger stellen einen Antrag auf Fällung von Gehölzen
- Nach Eingang der Antragsunterlagen meldet sich ein Mitarbeiter der Verwaltung zur Vereinbarung eines Ortstermins beim Antragsteller
- Vor Ort werden die zur Fällung beantragten Gehölze sowie die örtlichen Gegebenheiten begutachtet; Weiterhin wird geprüft ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fällgenehmigung gemäß Gehölzschutzsatzung vorliegen
- Daraufhin erlässt die Gemeindeverwaltung einen Bescheid zur Genehmigung oder Versagung der beantragten Fällungen
- Mit der Genehmigung zur Fällung von Bäumen wird eine Auflage zur Pflanzung von Ersatzbäumen erteilt
- Die Pflanzung hat innerhalb eines Jahres nach der Fällung zu erfolgen und ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen
Formulare
- Formular „Antrag auf Fällung von Gehölzen“; Schriftform ist erforderlich
Antrag zum Fällen von Gehölzen
FormularDokFormSolutions
Zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpunkt
Hr. Kästner
Baumschutz
Fachbereich Bauen
Poststr. 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 / 598-72
Fax: 033205 / 598-50
Mail: baumschutz@michendorf.de