Dienstleistung
Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Wenn Sie eine Zweitwohnung im kommunalen Gebiet beziehen/besitzen, so wird diese auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Warum Zweitwohnungssteuer?
Einrichtung
Steuern
Richard-Muth-Platz 1
14552 Michendorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
033205 598-50
033205 598-24
033205 598-23
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die jeweiligen Anzeigefristen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Ihrer Gemeinde.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Anzeigepflicht:
Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt, aufgibt, einem Dritten überlässt oder wesentlich verändert, hat dies der Gemeinde Michendorf innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
Mitteilungspflicht:
Steuerpflichtige sind verpflichtet, der Gemeinde Michendorf bis zum 15. Tage des auf die Inbesitznahme folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen:
a) den jährlichen Mietaufwand i. S. des § 3 gemäß Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt und
b) ob die steuerpflichtige Zweitwohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde.
Steuerpflichtigen sind zur Angabe der Wohnfläche und der Ausstattung der steuerpflichtigen Zweitwohnung nach Aufforderung durch die Gemeinde verpflichtet.
Welche Gebühren fallen an?
Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
Dieser jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, welches der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete) bzw. zu entrichten hätte, wenn er Mieter oder Pächter wäre.
Ausführliche Beschreibung
Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Eine Zweitwohnung in der Gemeinde Michendorf ist jede Wohnung, die mindestens 25 m
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Wohnfläche sowie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom- oder vergleichbare Energieversorgung und Beheizungsmöglichkeit und eine Voraussetzung zum Kochen hat sowie über mindestens ein Fenster verfügt.
Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird.
Daneben erteilen die Gemeinden zusätzlich noch unterschiedliche Befreiungsgründe. So können Zweitwohnungen zum Beispiel steuerfrei sein, wenn
- Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils gültigen Fassung. Eine Ausnahme bilden diejenigen Gartenlauben, für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD (vor dem 03.10.1990) ein Recht bestand, diese dauernd zu Wohnzwecken zu benutzen und für die nach § 20a Nr. 8 BKleingG dieses Recht weiter besteht.
- Zweitwohnungen, die nachweislich ganz überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden. Eine ganz überwiegende Haltung zur Einkommenserzielung liegt vor, wenn die Zweitwohnung unter solchen objektiven Gesamtumständen inngehabt wird, die erkennen lassen, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung durch den Inhaber oder dessen Angehörigen nur für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten im Kalenderjahr vorgesehen ist.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 105 Abs. 2a GG,
- § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
- kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)
Hinweise zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz – BbgMeldeG)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Michendorf
Erforderliche Unterlagen
Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.
- Erhebungsbogen zur Ermittlung der
Zweitwohnungssteuer
- Mietvertrag
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Bestätigung des Wohnungsgebers/ Meldebescheinigung,
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Das Innehaben einer zweiten Wohnung neben der Hauptwohnung (der sogenannten Zweitwohnung).
Verfahrensablauf
Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Nach Prüfung der eingegangenen Erklärung erfolgt die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mittels Bescheid.
Rechtsbehelf
Gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid kann mittels eines Widerspruches der Rechtsbehelf eingelegt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bescheid.
Formulare
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer
FormularDokFormSolutions
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den
- Anzeigepflichten,
- Fristen
- Ausnahmen
- Befreiungstatbeständen.
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Gemeinde Michendorf
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Fachbereich Finanzen
-Sachbereich Steuern-
Tel. 033205 598-24
steuern@michendorf.de
Tel. 033205 598-23
steuern@michendorf.de
Schlagwörter
Steuer, Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Zweitwohnung, Nebenwohnung, Wohnung
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die jeweiligen Anzeigefristen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Ihrer Gemeinde.
Anzeigepflicht:
Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt, aufgibt, einem Dritten überlässt oder wesentlich verändert, hat dies der Gemeinde Michendorf innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
Mitteilungspflicht:
Steuerpflichtige sind verpflichtet, der Gemeinde Michendorf bis zum 15. Tage des auf die Inbesitznahme folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen:
a) den jährlichen Mietaufwand i. S. des § 3 gemäß Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt und
b) ob die steuerpflichtige Zweitwohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde.
Steuerpflichtigen sind zur Angabe der Wohnfläche und der Ausstattung der steuerpflichtigen Zweitwohnung nach Aufforderung durch die Gemeinde verpflichtet.
Welche Gebühren fallen an?
Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.
Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
Dieser jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, welches der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete) bzw. zu entrichten hätte, wenn er Mieter oder Pächter wäre.
Ausführliche Beschreibung
Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.
Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Eine Zweitwohnung in der Gemeinde Michendorf ist jede Wohnung, die mindestens 25 m 2 Wohnfläche sowie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom- oder vergleichbare Energieversorgung und Beheizungsmöglichkeit und eine Voraussetzung zum Kochen hat sowie über mindestens ein Fenster verfügt.
Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird.
Daneben erteilen die Gemeinden zusätzlich noch unterschiedliche Befreiungsgründe. So können Zweitwohnungen zum Beispiel steuerfrei sein, wenn
- Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils gültigen Fassung. Eine Ausnahme bilden diejenigen Gartenlauben, für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD (vor dem 03.10.1990) ein Recht bestand, diese dauernd zu Wohnzwecken zu benutzen und für die nach § 20a Nr. 8 BKleingG dieses Recht weiter besteht.
- Zweitwohnungen, die nachweislich ganz überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden. Eine ganz überwiegende Haltung zur Einkommenserzielung liegt vor, wenn die Zweitwohnung unter solchen objektiven Gesamtumständen inngehabt wird, die erkennen lassen, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung durch den Inhaber oder dessen Angehörigen nur für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten im Kalenderjahr vorgesehen ist.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 105 Abs. 2a GG,
- § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
- kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)
Hinweise zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz – BbgMeldeG)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Michendorf
Erforderliche Unterlagen
Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.
- Erhebungsbogen zur Ermittlung der
Zweitwohnungssteuer
- Mietvertrag
Bestätigung des Wohnungsgebers/ Meldebescheinigung,
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.
Das Innehaben einer zweiten Wohnung neben der Hauptwohnung (der sogenannten Zweitwohnung).
Verfahrensablauf
Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.
Nach Prüfung der eingegangenen Erklärung erfolgt die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mittels Bescheid.
Rechtsbehelf
Gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid kann mittels eines Widerspruches der Rechtsbehelf eingelegt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bescheid.
Formulare
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer
FormularDokFormSolutions
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den
- Anzeigepflichten,
- Fristen
- Ausnahmen
- Befreiungstatbeständen.
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter
Gemeinde Michendorf
Ansprechpunkt
Fachbereich Finanzen
-Sachbereich Steuern-
Tel. 033205 598-24 steuern@michendorf.de
Tel. 033205 598-23 steuern@michendorf.de