Dienstleistung
Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.
Einrichtung
Standesamt
Richard-Muth-Platz 1
14552 Michendorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
033205 598-50
033205 598-45
033205 598-44
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
033841 91-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Welche Gebühren fallen an?
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.
Land Brandenburg:
Für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft werden Kosten i.H.v. 36,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.3.3.6 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Für die Beurkundung der erforderlichen Zustimmung, soweit sie nicht mit der Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft abgegeben wird, werden Kosten i.H.v. 36,00 Euro nach der Tarifstelle 12.3.3.6.1 erhoben.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Diese betragen 33,00 €.
Ausführliche Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Die Beurkundung einer Vater- oder Mutterschaft ist vor, aber auch jederzeit nach der Geburt des Kindes möglich. Diese kann sowohl beim Standesamt als auch beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Die Abgabe der Sorgeerklärung ist nur beim Jugendamt möglich.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Vorzulegende Original-Unterlagen wären:
- Geburtsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde des bereits geborenen Kindes
- Mutterpass des ungeborenen Kindes
- Personalausweis oder Pass der Eltern
- aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung der Mutter
- ggf. Eheurkunde
- ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung nebst Apostille oder Legalisation erforderlich. Auch kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Bei Fragen können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Zuständige Stelle
- Landkreise und kreisfreie Städte (Jugendämter)
- Notare
- Kreisfreie Städte, amtsfreie Städte und Gemeinden sowie Ämter, die Sitz eines Standesamtsbezirks sind (Standesämter)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 033205/598-45
033205/598-44
Fax-Nr. 033205/598-50
E-Mail:
standesamt@michendorf.de
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Michendorf
Standesamt
Schlagwörter
Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanerkennung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Welche Gebühren fallen an?
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.
Land Brandenburg:
Für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft werden Kosten i.H.v. 36,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.3.3.6 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Für die Beurkundung der erforderlichen Zustimmung, soweit sie nicht mit der Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft abgegeben wird, werden Kosten i.H.v. 36,00 Euro nach der Tarifstelle 12.3.3.6.1 erhoben.
Diese betragen 33,00 €.
Ausführliche Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Die Beurkundung einer Vater- oder Mutterschaft ist vor, aber auch jederzeit nach der Geburt des Kindes möglich. Diese kann sowohl beim Standesamt als auch beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Die Abgabe der Sorgeerklärung ist nur beim Jugendamt möglich.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Vorzulegende Original-Unterlagen wären:
- Geburtsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde des bereits geborenen Kindes
- Mutterpass des ungeborenen Kindes
- Personalausweis oder Pass der Eltern
- aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung der Mutter
- ggf. Eheurkunde
- ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung nebst Apostille oder Legalisation erforderlich. Auch kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Bei Fragen können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Zuständige Stelle
- Landkreise und kreisfreie Städte (Jugendämter)
- Notare
- Kreisfreie Städte, amtsfreie Städte und Gemeinden sowie Ämter, die Sitz eines Standesamtsbezirks sind (Standesämter)
Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 033205/598-45
033205/598-44
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E-Mail:
standesamt@michendorf.de
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