Der Vollstreckungsbehörde der Gemeinde Michendorf obliegt die zwangsweise Beitreibung aller rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinde. Öffentlich-rechtliche Forderungen bezeichnen Zahlungsansprüche, die aus der Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben (d.h. von Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren), Beiträgen und Steuern resultieren. Ebenso gehört die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen anderer Kommunen im Wege der Amtshilfe zu den Aufgaben der Vollstreckungsbehörde. Die Gemeinde Michendorf handelt auch als zuständige Vollstreckungsbehörde für andere Gläubiger, z.B. Landesrundfunkanstalten, Vermessungsingenieure, IHK u.a., wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in der Gemeinde Michendorf hat. Ebenso zählt zum Begriff der Beitreibung auch die Vollstreckung von Forderungen gegen Schuldner, die nicht in der Gemeinde Michendorf wohnen. Zu diesem Zweck werden andere Vollstreckungsbehörden mit der Beitreibung der gemeindlichen Forderungen beauftragt, sofern eigene Maßnahmen nicht greifen.

Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde werden sowohl durch den Außendienst, als auch durch den Innendienst wahrgenommen.

Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung

  • beweglicher Sachen,
  • von Konten bei Banken/Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber,
  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte,
  • in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen)

sowie erforderliche Ermittlungen oder die Abnahme der Vermögensauskunft, mit der die Eintragung sowohl in das Vermögensverzeichnis, als auch in das Schuldnerverzeichnis verbunden sein kann.

Private Umstände können auch mal unverschuldet zu Versäumnissen führen. Scheuen Sie sich nicht, mit uns über Ihr Problem zu sprechen. Sollte die Zahlung der Forderung in einer Summe für Sie eine erhebliche Härte darstellen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ratenzahlung bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen.

Selbstverständlich ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle Vorgänge vertraulich zu behandeln. Bei eigenen privatrechtlichen Forderungen wird das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet.

Bei der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Nebenforderungen, sowie einmalig eine Grundgebühr gemäß § 5 Abs. 2 Bbg KostO in Höhe von mindestens 31,00 €, aufsteigend entsprechend der Forderungssumme.


033205 / 598 34

033205 / 598 25
vollstreckung@michendorf.de

Potsdamer Straße 33 

14552 Michendorf


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