Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.


Adresse
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Servicezeiten

Mo      08:00 – 12:00 Uhr
Di       08:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:30 Uhr
Mi       geschlossen
Do      08:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:30 Uhr
Fr       08:00 – 12:00 Uhr
Jeden 1. Samstag im Monat: 08:00 - 12:00 Uhr

Im Bürgerbüro der Stadtverwaltung können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten nachfolgende Dienstleistungen wahrnehmen. Die entstandenen Gebühren können bar oder bargeldlos bezahlt werden. Ihren persönlichen Termin können Sie online vereinbaren.

Dienstleistungen mit Termin während der Servicezeiten des Bürgerbüros sind:

  • Ausweis- und Passwesen;
  • Meldewesen;
  • Fundbüro;
  • GEZ-Gebührenbefreiung;
  • Beglaubigungen von Kopien/Unterschriften;
  • KFZ-Angelegenheiten

Dienstleistungen ohne Termin während der Servicezeiten des Bürgerbüros sind:

  • Abholung von Dokumenten
  • Beantragung Führungszeugnis
  • Ausstellung Meldebescheinigung

Dienstleistungen ohne Termin während der Öffnungszeiten des Rathauses sind:

  • Abholung von Dokumenten an der Dokumentenausgabebox; Standort: Wartebereich des Bürgerservice; Zugang: Mo.-Do. 06:00 - 18:30 Uhr, Fr. 06.00 - 15.00 Uhr zugänglich.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Telefon
03391 355-111

Häufig gestellte Fragen

Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.


Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.


Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.


  • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung

Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:

  • Personaldokumente aller betroffenen Personen
  • Vollmacht(en) bei Mitanmeldung 

o          des nicht verheirateten Partners

o          von volljährigen Kindern


Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):

Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.


Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.


Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.


Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde


Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes
FormularDokInfodienste


Wohnungsgeberbestätigung
FormularDokInfodienste

Anmeldebestätigung, Wohnsitz anmelden, Anmeldebescheinigung, Einwohnerwesen, Wohnsitz, Ummeldebestätigung, Meldeschein, Wohnsitzwechsel, Wohnung, Ummeldebescheinigung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, ummelden, Meldewesen, Anmeldung, Hauptwohnsitz, Wohnsitz ummelden, Zweitwohnsitz, Wohnsitzanmeldung, Umzug, Wohnsitzummeldung, Ummeldung, Nebenwohnsitz