Dienstleistung
Nutzung von Sporthallen und Sportplätzen Erlaubnis
Nutzung kommunale Sportstätte
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Für die Nutzung einer Sportstätte benötigen Sie einen Nutzungsvertrag mit der
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin
Regelungen zur Nutzung städtischer Sportstätten
Die Fontanestadt Neuruppin als Träger der öffentlichen Sporthallen überlässt diese außerhalb der Zeiten, zu denen sie für den Schulbetrieb benötigt werden gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Gruppen sowie vereinsungebundenen Freizeitsportlern (nachfolgend Sportler) ausschließlich zur sportlichen Nutzung für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe der Benutzungs- und Entgeltordnung.
Über die Nutzungsüberlassung einer Sporthalle an die Sportler wird mittels eines jährlichen Hallennutzungsplanes, der im Vorjahr durch die Fontanestadt Neuruppin im Amt für Bildung u. Soziales erstellt wird, entschieden. Bei regelmäßiger Nutzung ist ein Antrag zur Nutzung einer Sporteinrichtung durch die Sportler bis zum 15. August des Vorjahres bei der Fontanestadt Neuruppin zu stellen. Später eingehende Anträge können je nach Verfügbarkeit freier Hallenzeiten berücksichtigt werden. Einmalige Nutzungen können bei freien Kapazitäten mit einer Frist von 2 Wochen beantragt werden. Nutzungsvoraussetzung ist zusätzlich zum Antrag nach 1.2 der Abschluss eines Überlassungsvertrages durch den Verein oder bei nicht vereinsgebundenen Sportlern durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Gruppe.
Benutzungs- und Entgeltordnung Sportstätten Fontanestadt Neuruppin
Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag
Zuständige Stelle
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung
Schlagwörter
Hallenzeiten, Turnhalle, Sportanlage, Platzzeiten
Für die Nutzung einer Sportstätte benötigen Sie einen Nutzungsvertrag mit der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Regelungen zur Nutzung städtischer Sportstätten
Die Fontanestadt Neuruppin als Träger der öffentlichen Sporthallen überlässt diese außerhalb der Zeiten, zu denen sie für den Schulbetrieb benötigt werden gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Gruppen sowie vereinsungebundenen Freizeitsportlern (nachfolgend Sportler) ausschließlich zur sportlichen Nutzung für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe der Benutzungs- und Entgeltordnung.
Über die Nutzungsüberlassung einer Sporthalle an die Sportler wird mittels eines jährlichen Hallennutzungsplanes, der im Vorjahr durch die Fontanestadt Neuruppin im Amt für Bildung u. Soziales erstellt wird, entschieden. Bei regelmäßiger Nutzung ist ein Antrag zur Nutzung einer Sporteinrichtung durch die Sportler bis zum 15. August des Vorjahres bei der Fontanestadt Neuruppin zu stellen. Später eingehende Anträge können je nach Verfügbarkeit freier Hallenzeiten berücksichtigt werden. Einmalige Nutzungen können bei freien Kapazitäten mit einer Frist von 2 Wochen beantragt werden. Nutzungsvoraussetzung ist zusätzlich zum Antrag nach 1.2 der Abschluss eines Überlassungsvertrages durch den Verein oder bei nicht vereinsgebundenen Sportlern durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Gruppe.
Benutzungs- und Entgeltordnung Sportstätten Fontanestadt Neuruppin
schriftlicher Antrag
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung