Dienstleistung
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Mo 08:00 – 12:00 Uhr
Di 08:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 08:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:30 Uhr
Fr 08:00 – 12:00 Uhr
Jeden 1. Samstag im Monat: 08:00 - 12:00 Uhr
Im Bürgerbüro der Stadtverwaltung können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten nachfolgende Dienstleistungen wahrnehmen. Die entstandenen Gebühren können bar oder bargeldlos bezahlt werden. Ihren persönlichen Termin können Sie online vereinbaren.
Dienstleistungen mit Termin während der Servicezeiten des Bürgerbüros sind:
- Ausweis- und Passwesen;
- Meldewesen;
- Fundbüro;
- GEZ-Gebührenbefreiung;
- Beglaubigungen von Kopien/Unterschriften;
- KFZ-Angelegenheiten
Dienstleistungen ohne Termin während der Servicezeiten des Bürgerbüros sind:
- Abholung von Dokumenten
- Beantragung Führungszeugnis
- Ausstellung Meldebescheinigung
Dienstleistungen ohne Termin während der Öffnungszeiten des Rathauses sind:
- Abholung von Dokumenten an der Dokumentenausgabebox; Standort: Wartebereich des Bürgerservice; Zugang: Mo.-Do. 06:00 - 18:30 Uhr, Fr. 06.00 - 15.00 Uhr zugänglich.
03391 355-111
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 250,00 € zuzüglich je ausgewählten Einwohner 0,20 €
Voraussetzungen
Antragsteller muss Partei, Wählergruppe oder anderer Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene sein. Auskunft nur zulässig in den sechs der Wahl
oder Abstimmung vorangehenden Monaten.
Verfahrensablauf
Sie können diese Auskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde beantragen.
Formulare
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Zuständige Stelle
Die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
1 bis 3 Wochen
Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 250,00 € zuzüglich je ausgewählten Einwohner 0,20 €
Antragsteller muss Partei, Wählergruppe oder anderer Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene sein. Auskunft nur zulässig in den sechs der Wahl
oder Abstimmung vorangehenden Monaten.
Sie können diese Auskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde beantragen.
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.