Onlineformular Einbürgerung universal

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Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger Deutschlands mit allen Rechten und Pflichten.

Sie können dann zum Beispiel an Wahlen in den Gemeinden, in den Bundesländern, zum Bundestag und zum Europäischen Parlament teilnehmen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.

Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Außerdem gehören Sie dann zur Europäischen Union (EU). Sie können als Unionsbürger in jedes EU-Land einreisen und sich dort aufhalten (Freizügigkeit). Auch außerhalb Europas können Sie ohne Visum in viele Länder reisen.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:

  • allgemeines Wahlrecht
  • alle staatsbürgerlichen Rechte, zum Beispiel Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit und Berufsfreiheit
  • unverwirkbares Aufenthaltsrecht
  • Zugang zum Beamtenstatus
  • Freizügigkeit in der Europäischen Union
  • Schutz durch deutsche Konsulate im Ausland
  • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

Die Einbürgerung müssen Sie beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen die Eltern den Antrag stellen.

Unter welchen Bedingungen Sie eingebürgert werden können, ist im Abschnitt "Voraussetzungen" beschrieben. Bei den Voraussetzungen und den Gebühren sind in bestimmten Fällen Ausnahmen und Erleichterungen möglich.

Häufig gestellte Fragen

  • Einbürgerung und Miteinbürgerung Durchführung
  • Verfahren zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Je nach Einbürgerungsregelung unterschiedliche Voraussetzungen
  • Anspruchseinbürgerung setzt unter anderem voraus:
    • rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt: mindestens 8 Jahre
    • Recht zum dauerhaften Aufenthalt
    • ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
    • Ehe-/Lebenspartner oder -partnerin und Kinder können miteingebürgert werden
      • auch bei kürzerem Aufenthalt
      • wenn sie sonstige Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen
  • Regelanspruchseinbürgerung für Ehe-/Lebenspartner oder -partnerin von deutschen Staatsangehörigen
    • Voraussetzungen dazu unter anderem:
    • mindestens 3 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    • Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren
    • ausreichende Deutschkenntnisse (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
    • Lebensunterhalt kann innerhalb der Ehe oder Lebenspartnerschaft ohne öffentliche Mittel bestritten werden
  • Ermessenseinbürgerung:
    • Möglichkeit zu positiver Entscheidung, wenn gesetzliche Mindestvoraussetzungen erfüllt
    • und öffentliches Interesse an Einbürgerung besteht
    • Ehe-/Lebenspartner oder -partnerin und Kinder unter 16 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber miteingebürgert werden
  • gemeinsame Voraussetzungen:
    • In der Regel muss bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden
    • Antrag notwendig
    • kostenpflichtig

Antrag bei der für Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einreichen


Wenn Sie schon länger in Deutschland leben und sich hier zuhause fühlen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. 


Die erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. 


Für die Einbürgerung oder Miteinbürgerung müssen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen Antrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie

  • bereits 16 Jahre oder älter sind oder
  • Ihr gesetzlicher Vertreter den Einbürgerungsantrag stellt.

Es gibt unterschiedliche Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Einbürgerung möglich ist. Sie richten sich danach:

  • ob Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung haben (Anspruchseinbürgerung)
  • ob Sie mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder verpartnert sind (Regelanspruchseinbürgerung)
  • ob Ihre Einbürgerung im Ermessen der Behörde steht (Ermessenseinbürgerung)
  • ob Sie staatenlos sind oder den Status "heimatloser Ausländer" besitzen.

Anspruchseinbürgerung

Bei der Anspruchseinbürgerung muss die Behörde Sie einbürgern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Sie können einen Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Foto aus dem Heimatstaat vorlegen, insbesondere eine Identitätskarte. Es dürfen keine Zweifel an Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit bestehen. Sollten Sie über kein entsprechendes Identitätsdokument verfügen, lassen Sie sich bitte von Ihrer Einbürgerungsbehörde beraten.

  2. Sie halten sich seit 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf. Die Aufenthaltsdauer wird auf 7 Jahre verkürzt, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Sie kann auf 6 Jahre verkürzt werden, wenn Sie "besondere Integrationsleistungen" nachweisen können, zum Beispiel gute Deutschkenntnisse ab Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.

  3. Sie dürfen sich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Ein solches Recht zum dauerhaften Aufenthalt besitzen Sie zum Beispiel:

    • mit einer Niederlassungserlaubnis
    • als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin oder –Bürger sowie als deren Familienangehörige,
    • als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie als deren Familienangehörige.
    • als türkische Arbeitsnehmerin, türkischer Arbeitnehmer oder als deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei haben

    Eine befristete Aufenthaltserlaubnis ist nur in bestimmten Fällen ausreichend.

  4. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Wenn es Hinweise gibt, dass Sie verfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nicht deutscher Staatsbürger werden.

  5. Sie können den Lebensunterhalt für sich und unterhaltspflichtige Angehörige selbst bestreiten, sind nicht auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld Il angewiesen. Ausnahmen sind möglich, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht zu vertreten haben. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos geworden sind, die mit Ihrem Verhalten an der Arbeitsstelle nichts zu tun hat und Sie deswegen Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen müssen.

  6. Sie müssen in der Regel Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Davon gibt es Ausnahmen, zum Beispiel:

    • Sie sind Bürger der EU oder der Schweiz.
    • Das ausländische Recht sieht keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vor.
    • Der ausländische Staat verweigert die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit oder macht sie von unzumutbaren Bedingungen abhängig.
  7. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).

  8. Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese weisen Sie in der Regel mit einem erfolgreichen Einbürgerungstest nach. Zur Vorbereitung können Sie unter anderem

    • den Gesamtkatalog der Fragen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat einsehen
    • sich im Online-Testcenter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf den Einbürgerungstest vorbereiten.
  9. Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Gegen Sie dürfen auch keine "Maßregeln der Besserung und Sicherung" angeordnet worden sein, zum Beispiel die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Eine Ausnahme sind Bagatellstrafen. Wenn gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, wird das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt. Die Behörde kann dann erst nach Ausgang des Verfahrens über die Einbürgerung entscheiden.
  10. Sie ordnen sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein, insbesondere sind sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet.

Ihr Ehe-/Lebenspartner oder Ihre -partnerin und minderjährige Kinder können auch vor Ablauf der 8 Jahre miteingebürgert werden, wenn sie die anderen Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen. Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in muss sich nur 4 Jahre in Deutschland aufgehalten haben und Sie müssen seit mindestens 2 Jahren verheiratet oder verpartnert sein. Kinder über 6 Jahren müssen sich seit mindestens 3 Jahren in Deutschland aufgehalten haben.

Für die Miteinbürgerung müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.

Regelanspruchseinbürgerung für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

Als Ehe- oder Lebenspartner/in eines deutschen Staatsbürgers oder einer deutschen Staatsbürgerin muss die Behörde Sie in der Regel einbürgern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Sie können einen Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Foto aus dem Heimatstaat vorlegen, insbesondere eine Identitätskarte. Es dürfen keine Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit bestehen. Sollten Sie über kein entsprechendes Identitätsdokument verfügen, lassen Sie sich bitte von Ihrer Einbürgerungsbehörde beraten.
  2. Sie haben eine Wohnung oder eine andere Unterkunft.
  3. Sie können sich und Ihre Familie ernähren. Es genügt, wenn der Unterhalt der Familie durch einen der Partner gesichert wird. Können Sie Ihren Unterhalt nur durch öffentliche Mittel wie zum Beispiel Arbeitslosengeld Il oder Sozialhilfe sichern, können Sie nur in besonderen Ausnahmefällen eingebürgert werden.
  4. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung in der Regel aufgeben. Davon gibt es Ausnahmen, zum Beispiel:
    • Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU oder der Schweiz.
    • Das ausländische Recht sieht keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vor.
    • Der ausländische Staat verweigert die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit oder macht sie von unzumutbaren Bedingungen abhängig.
  5. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).

  6. Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Gegen Sie dürfen auch keine "Maßregeln der Besserung und Sicherung" angeordnet worden sein, zum Beispiel die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Eine Ausnahme sind Bagatellstrafen. Wenn gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, wird die das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt. Die Behörde kann dann erst nach Ausgang des Verfahrens über die Einbürgerung entscheiden.

  7. Sie ordnen sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein, insbesondere sind Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet.

  8. Sie halten sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf und Sie besitzen

    • eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug oder
    • einen anderen Titel zum dauerhaften Aufenthalt (wie bei der Anspruchseinbürgerung).
  9. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft schon seit mindestens 2 Jahren bestehen. Zudem muss der deutsche Ehe-/Lebenspartner oder die -partnerin während dieser Zeit bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.

  10. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Wenn es Hinweise gibt, dass Sie verfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nicht deutscher Staatsbürger werden.

  11. Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese weisen Sie in der Regel mit einem erfolgreichen Einbürgerungstest nach.

Einbürgerung nach Ermessen

Bei der Ermessenseinbürgerung ist die Behörde nicht verpflichtet, Sie einzubürgern. Sie kann aber positiv entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Dabei gilt:

  1. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Sie können einen Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Foto aus dem Heimatstaat vorlegen, insbesondere eine Identitätskarte. Es dürfen keine Zweifel an Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit bestehen. .Sollten Sie über kein entsprechendes Identitätsdokument verfügen, lassen Sie sich bitte von Ihrer Einbürgerungsbehörde beraten.
  2. Sie halten sich rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf.
  3. Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
  4. Sie können sich und Ihre Familie ernähren. Können Sie Ihren Unterhalt nur durch öffentliche Mittel wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe sichern, können Sie nur in besonderen Härtefällen oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses eingebürgert werden.
  5. Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Gegen Sie dürfen auch keine "Maßregeln der Besserung und Sicherung" angeordnet worden sein, zum Beispiel die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Eine Ausnahme sind Bagatellstrafen, besondere Härtefälle oder das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Wenn gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, wird die das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt. Die Behörde kann dann erst nach Ausgang des Verfahrens über die Einbürgerung entscheiden.
  6. Sie ordnen sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein, insbesondere sind Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde einen Spielraum für ihre Entscheidung. Folgende Voraussetzungen werden von den Einbürgerungsbehörden in der Regel verlangt:

  1. 8 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenlose (6 Jahre Aufenthalt) sowie ehemalige Deutsche und ihre Abkömmlinge und für Personen, deren Einbürgerung im besonderen öffentlichen Interesse steht, zum Beispiel Spitzensportlerinnen und -sportler.
  2. Sie müssen in der Regel ein Recht zum dauerhaften Aufenthalt haben.
  3. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab.
  4. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung in der Regel aufgeben. Davon gibt es Ausnahmen, zum Beispiel:
    • Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU oder der Schweiz.
    • Das ausländische Recht sieht keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vor.
    • Der ausländische Staat verweigert die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit oder macht sie von unzumutbaren Bedingungen abhängig.
  5. Sie haben grundsätzlich ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Ausnahmen sind zum Beispiel bei älteren Personen mit 12-jährigem Aufenthalt im Inland möglich.
  6. Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese weisen Sie in der Regel mit einem erfolgreichen Einbürgerungstest nach.

Sollten Sie diese Anforderungen nicht erfüllen, ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Ihr Ehe-/Lebenspartner oder Ihre -partnerin und Ihre Kinder können zusammen mit Ihnen miteingebürgert werden, wenn sie die anderen Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen. Dadurch haben Sie als Familie die Möglichkeit, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Ihr Ehe-/Lebenspartner oder Ihre -partnerin muss sich nicht 8 Jahre, sondern nur 4 Jahre in Deutschland aufgehalten haben.
  • Sie müssen seit mindestens 2 Jahren verheiratet oder verpartnert sein.
  • Kinder über 6 Jahren müssen sich seit mindestens 3 Jahren in Deutschland aufhalten.

Für die Miteinbürgerung müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.

Die Voraussetzungen bei der Ermessenseinbürgerung richten Sich immer auch nach Ihrer individuellen Lebenslage.

Einbürgerung für Staatenlose und Status "heimatloser Ausländer"

Wenn Sie seit Geburt staatenlos sind, haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn

  • Sie in Deutschland geboren sind,
  • Sie seit 5 Jahren rechtmäßig einen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben,
  • Sie den Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, bevor Sie 21 Jahre alt geworden sind,
  • Sie nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von 5 oder mehr Jahren verurteilt worden sind.

Den Status "heimatloser Ausländer" besitzen Sie, wenn Sie

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind und
  • sich nach dem Zweiten Weltkrieg als Flüchtling oder Verschleppter des nationalsozialistischen Regimes am 30. Juni 1950 in Deutschland aufgehalten haben oder
  • Ihre Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableiten und am 1. Januar 1991 Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Sie haben dann einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie

  • seit 7 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • nicht wegen einer Straftat zu einer Strafe über einem Jahr verurteilt worden sind.

Für Ihren Ehe-/Lebenspartner oder Ihre -partnerin besteht ein Anspruch auf Miteinbürgerung unter verkürzter Aufenthaltsdauer.


Gebühr pro Person: EUR 255,00

Gebühr für minderjährige Kinder, die mit Ihnen zusammen einen Antrag stellen: EUR 51,00

Wenn Sie nur sehr wenig verdienen oder mehrere Kinder eingebürgert werden, kann die Gebühr reduziert oder in Raten gezahlt werden.

Einbürgerung heimatloser Ausländer: EUR 51,00
 


Die Einbürgerung müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Sie erhalten das Antragsformular bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus, legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei und schicken Sie den Antrag an Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid.
  • Die Einbürgerung wird mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Das genaue Verfahren in Ihrem Bundesland erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.


Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.


Formulare: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Die benötigten Formulare erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. 


Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


Die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.


Die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.