Bei der Anmeldung von Hunden wird zwischen der steuerlichen und der ordnungsrechtlichen Anmeldung unterschieden.

 

Wird eine Abbuchung der Hundesteuer gewünscht, muss zwingend das SEPA Mandat

SEPA-Lastschriftmandat erteilen - Kommune365 (dikom-bb.de) 

ausgefüllt werden !!

 

Kurzinformation Hundesteuer

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben. Mit ihr werden neben der Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat, vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Dabei ist es zweitrangig, wer tatsächlicher Eigentümer des Hundes ist. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Steuer an diejenige Stadt/Gemeinde, in der der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.

 

Kurzinformation ordnungsrechtliche Anmeldung

  • Der Halter eines Hundes, hat die Hundehaltung unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
  • Weiterhin muss jeder Hund der älter als (8 Wochen) ist,  auf Kosten des Halters/der Halterin gechipt werden!!

 

Unter Anträge/Formulare finden Sie die aktuelle Hundehalterverordnung, gültig ab 01.07.2024