Haben Sie geheiratet und benötigen Sie eine neue Eheurkunde oder einen Registerausdruck aus dem Eheregister, können Sie diese beim Standesamt beantragen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, in dessen Bezirk Sie geheiratet haben.

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung von Ihnen mit Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner. Sie enthält die Vor- und Familiennamen ab Zeitpunkt der Eheschließung und davor, die Geburtsnamen der Ehegatten von der Eheschließung, den Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, den Ort und Tag der Eheschließung sowie gegebenenfalls eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod oder Aufhebung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung.

Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Eheurkunde
  • mehrsprachige Eheurkunde, umgangssprachlich auch internationale Eheurkunde
  • beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Eheschließung eingetragen hat.

Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Ehegatten, zum Beispiel durch Namensänderung, Scheidung oder aufgrund von Aufhebung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung, wird der Eheeintrag durch Folgebeurkundungen ergänzt. Auf Antrag kann Ihnen dann eine aktualisierte Eheurkunde ausgestellt werden.


Spezielle Hinweise für - Amt Biesenthal-Barnim

Personenstandsurkunden sind Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und Lebenspartnerschaftsurkunden, beglaubigte Abschriften aus den Registern und internationale Urkunden.
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Dort erhalten Sie auch Ihre Urkunden.
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gem. §§ 61 ff. des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben in besonderen Fällen nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. 


Für die Ausstellung einer Eheurkunde können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.



§ 5 Absatz 5 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 61 bis 66 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 48 Absatz 1 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 50 Absatz 1 Personenstandsverordnung (PStV)

Spezielle Hinweise für - Amt Biesenthal-Barnim
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Verordnung zur Ausführung des personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)

Für die Beantragung einer Eheurkunde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine Kopie, online müssen Sie sich mit per Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion elektronisch authentifizieren),
  • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin,
  • für andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses, beispielsweise ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder ein vollstreckbarer Titel.

Eheurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen: 

  • Antragsberechtigte sind Sie unter folgenden Bedingungen:
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
    • Sie sind die Ehegattin oder der Ehegatte, auf den oder die sich die Urkunde bezieht.
    • Sie sind die Eltern einer der Ehegatten.
    • Sie sind Kind der Ehegatten.
  • Nahe Verwandte, wie Geschwister oder Enkelkinder, sowie Personen ohne jeglichen Verwandtschaftsbezug können eine Urkunde nur dann beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.
  • Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, müssen Sie diese vorher in Deutschland beim Standesamt nachbeurkunden lassen.

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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